Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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schen Arzt und zwar, wenn der Kranke in ärztlicher Behandlung gestanden 
durch denjenigen Arzt, welcher diese Behandlung geleitet hat. Bei Zeugnis 
von Aerzten, welche nicht im öffentlichen Dienst stehen, kann eine Beglaubigt 
durch einen beamteten Arzt verlangt werden. Das ärztliche Zeugniß soll 
Zeit der Einreichung des Gesuchs keinenfalls älter als vier Wochen sein. 
der Fassung desselben soll ausdrücklich hervorgehen, daß dasselbe zum Zwe 5à 
Aufnahme in eine Irrenanstalt ausgestellt ist. « 
Nähere Anhaltspunkte hinsichtlich der Fragen, deren Beantwortung sich 
ärztlichen Zeugnisse zur Aufgabe zu machen haben, sind in der Beilage enthalte 
Bei Geisteskranken, welche aus einer ausländischen öffentlichen Irrena *5 
übernommen werden, kann mit Genehmigung des Medizinalkollegiums an 
der Beurkundung und Beschreibung der Geistesstörung durch einen appr. unr 
deutschen Arzt ein entsprechendes, von einem Arzte der betreffenden Irren *§ 
ausgestelltes Zeugniß treten; ank. 
4) die Zustimmungserklärung der nächsten Angehörigen des Kranken, sowie 
ein solcher aufgestellt ist, seines Vormunds. J 
Als nächste Angehörige sind zu betrachten: Ehegatten, volljährige Abtön. 
linge, Eltern oder Voreltern, volljährige Geschwister des Kranken; Ges chwi- 
jedoch nur dann, wenn weder volljährige Abkömmlinge noch Eltern oder J 
eltern vorhanden sind. J 
In unzweifelhaften Fällen genügt die Zustimmung eines der nächstb erne 
Verwandten und außerdem, wenn der Kranke verheirathet ist, des Ehe i 
insolange, als nicht Seitens der anderen Angehörigen Einsprache erhobe datt. 
Ist der Aufenthaltsort von Angehörigen des Kranken in dem oben de 
neten Sinn nicht zu ermitteln oder ist die Beibringung ihrer Zustimm ungs 
klärung nur mit einem unverhältnißmäßigen Zeitverlust möglich, so dar'. 
Einholung der Zustimmung dieser Angehörigen überhaupt Umgang genom. 
werden, es sind jedoch diese Verhältnisse, wie auch der Fall, wenn keine A1 
hörigen der genannten Art vorhanden sind, in dem unter Ziffer 2 erwät 
Zeugniß zu beurkunden; ur 
eine beglaubigte Verpflichtungsurkunde einer nach amtlichem Zeugniß 
tungs= und zahlungsfähigen Person oder einer öffentlichen Behörde 
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