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schen Arzt und zwar, wenn der Kranke in ärztlicher Behandlung gestanden
durch denjenigen Arzt, welcher diese Behandlung geleitet hat. Bei Zeugnis
von Aerzten, welche nicht im öffentlichen Dienst stehen, kann eine Beglaubigt
durch einen beamteten Arzt verlangt werden. Das ärztliche Zeugniß soll
Zeit der Einreichung des Gesuchs keinenfalls älter als vier Wochen sein.
der Fassung desselben soll ausdrücklich hervorgehen, daß dasselbe zum Zwe 5à
Aufnahme in eine Irrenanstalt ausgestellt ist. «
Nähere Anhaltspunkte hinsichtlich der Fragen, deren Beantwortung sich
ärztlichen Zeugnisse zur Aufgabe zu machen haben, sind in der Beilage enthalte
Bei Geisteskranken, welche aus einer ausländischen öffentlichen Irrena *5
übernommen werden, kann mit Genehmigung des Medizinalkollegiums an
der Beurkundung und Beschreibung der Geistesstörung durch einen appr. unr
deutschen Arzt ein entsprechendes, von einem Arzte der betreffenden Irren *§
ausgestelltes Zeugniß treten; ank.
4) die Zustimmungserklärung der nächsten Angehörigen des Kranken, sowie
ein solcher aufgestellt ist, seines Vormunds. J
Als nächste Angehörige sind zu betrachten: Ehegatten, volljährige Abtön.
linge, Eltern oder Voreltern, volljährige Geschwister des Kranken; Ges chwi-
jedoch nur dann, wenn weder volljährige Abkömmlinge noch Eltern oder J
eltern vorhanden sind. J
In unzweifelhaften Fällen genügt die Zustimmung eines der nächstb erne
Verwandten und außerdem, wenn der Kranke verheirathet ist, des Ehe i
insolange, als nicht Seitens der anderen Angehörigen Einsprache erhobe datt.
Ist der Aufenthaltsort von Angehörigen des Kranken in dem oben de
neten Sinn nicht zu ermitteln oder ist die Beibringung ihrer Zustimm ungs
klärung nur mit einem unverhältnißmäßigen Zeitverlust möglich, so dar'.
Einholung der Zustimmung dieser Angehörigen überhaupt Umgang genom.
werden, es sind jedoch diese Verhältnisse, wie auch der Fall, wenn keine A1
hörigen der genannten Art vorhanden sind, in dem unter Ziffer 2 erwät
Zeugniß zu beurkunden; ur
eine beglaubigte Verpflichtungsurkunde einer nach amtlichem Zeugniß
tungs= und zahlungsfähigen Person oder einer öffentlichen Behörde
Wor-
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