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Uebernahme des Verpflegungsgelds und der in §. 18 aufgeführten weiteren Kosten
auf die Dauer der Verpflegung des Kranken.
§. 13.
Einer Zustimmungserklärung der Angehörigen (§. 12 Ziffer 4) bedarf es nicht bei
der Aufnahme von Personen, gegen welche eine gerichtliche Anordnung im Sinne des
§. 81 der Strafprozeßordnung ergangen ist, sowie bei der Aufnahme von geisteskranken
Strafgefangenen. Bei diesen Personen sind auch die in §. 12 Ziffer 1 und 2 bezeich-
neten Nachweise und im Falle des §. 81 der Strafprozeßordnung überdies der in §. 12
Ziffer 3 bezeichneten Nachweis nicht erforderlich.
Ebenso bedarf es nicht der Zustimmung der Angehörigen sowie der in §. 12 Ziffer
1 und 2 bezeichneten Nachweise bei der Aufnahme geisteskranker, im aktiven Dienst steh-
ender Militärpersonen.
Bei volljährigen Kranken, deren Aufnahme auf ihren eigenen Wunsch erfolgt, kann,
wenn sie diesen vor der Anstaltsdirektion zu Protokoll geben und unterschriftlich bestä-
tigen, von der Beibringung der in §. 12 verlangten Belege mit Ausnahme der Sicher-
stellung der Verpflegungskosten und der Geburtsurkunde Umgang genommen werden.
S. 14.
Die Direktion der Anstalt prüft das Aufnahmegesuch und die zu demselben gehö-
rigen Belege, erhebt durch Vermittlung des Oberamts des Wohn= oder Aufenthaltsorts
des angemeldeten Kranken alles dasjenige, was sie etwa zur Abgabe einer bestimmten Er-
klärung noch für nöthig hält und stellt hierauf unter Anschluß der Akten und unter Zu-
stimmung des Oekonomieverwalters bezüglich der ökonomischen Voraussetzungen der Auf-
nahme Antrag an das Medizinalkollegium:
1) ob der Kranke aufgenommen und in welche Verpflegungsklasse er eingereiht wer-
den soll;
2) ob nach den gepflogenen Verhandlungen die Voraussetzungen des Nachlasses des
Verpflegungsgelds (vergl. §. 19) vorliegen und, soweit ein Nachlaß nicht er-
folgt, auf welchen Betrag das Verpflegungsgeld festzusetzen ist und von wem das-
selbe sowie die weiter erwachsenden Kosten zu tragen sind.