Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Das Medizinalkollegium hat sodann, erforderlichenfalls nach Einziehung der we— 
für nöthig erachteten Erhebungen, über die Aufnahme des angemeldeten Kranken und 
seine Einreihung in eine bestimmte Verpflegungsklasse sowie über den bostenersat 4 
entscheiden. 
In letzterer Beziehung kann das Medizinalkollegium, sofern die Verpflicht un — 
Tragung der in 8. 13 Ziffer 5 erwähnten Kosten nicht von einer öffentlichen 
übernommen ist, nach den Umständen des einzelnen Falls Sicherstellung für die 
ung der bezüglich der Kosten eingegangenen Verpflichtungen durch Bestellung zuverlalle 
Bürgschaft, Hinterlegung entsprechender Kaution oder Einräumung eines Faust.) 
Unterpfandsrechts verlangen und die jedesmalige rechtzeitige Erneuerung dieser Si 
stellung vor dem Ablauf der Verpflegungszeit, für welche sie geleistet ist, anor#s 
Ebenso kann das Medizinalkollegium nach erfolgter Aufnahme eines Kranken ** 
nicht auf Kosten einer öffentlichen Behörde verpflegt wird, die Sicherstellung der eis 
vorausbezahlten Beträge je für eine bestimmte, den Berhältnissen entsprechende nir 
anordnen. ' 
Wird der Kranke nicht innerhalb vierzehn Tagen nach Mittheilung des die Aufr 
genehmigenden Beschlusses in die Anstalt eingebracht, so tritt letzterer, wofern niche 
reichende Entschuldigungsgründe rechtzeitig nachgewiesen werden, außer Kraft. ean 
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KS. 15. 
In Fällen, welche die ungesäumte Aufnahme eines Kranken in die Anstalt erford 
kann die sofortige vorläufige Aufnahme auch vor der Entscheidung des Meddn 
kollegiums und ohne gleichzeitige Beibringung sämmtlicher in §. 12 Ziffer 1. i 
langten Nachweise durch die Direktion der Anstalt erfolgen. Doch ist hiezu jed- v. 
erforderlich enfa. 
a) wenn die Zustimmung eines der nächsten Angehörigen (vergl. §. 12 Zifsr. 
Abs. 2 und 3) oder des Vormunds vorliegt Pe 
ein ärztliches, den Anforderungen des §. 12 Ziffer 3 entsprechendes Zeuar— 
Bei Kranken, welche der Anstalt unmittelbar zugeführt worden sind 
die Direktion, wenn sie die ungesäumte Aufnahme für nothwendig hält. 6 
nahmsweise das ärztliche Zeugniß auch selbst ausstellen. Wenn solche aun
	        
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