Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

260

Das  den  drei  Klassen  entsprechende  jährliche  Verpflegungsgeld  wird  von  dem
zinalkollegium  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  festgesetzt  und  es
die  Beträge,  so  oft  eine  neue  Festsetzung  stattfindet,  öffentlich  bekannt  gemacht.)

Inländischen  öffentlichen  Kassen,  welche  für  einen  hilfsbedürftigen  Kranken
oder  größtentheils  die  Kosten  der  Verpflegung  tragen,  wird  in  widerruflicher  Wer.
ermäßigter  Betrag  des  Verpflegungsgeldes  angesetzt.  Ebenso  kann  auch  bei  K  “
welche  nicht  in  öffentlicher  Armenfürsorge  stehen,  im  Falle  besonderer  Bedürftigkei.“
Ermäßigung  des  ordentlichen  Verpflegungsgeldes  der  dritten  Klasse  eintreten.  D.  "#
gemeinen  Grundsätze  hierüber  werden  von  dem  Medizinalkollegium  mit  Gene  w
des  Ministeriums  des  Innern  aufgestellt  und  öffentlich  bekannt  gegeben.

Nichtwürttemberger  haben,  sofern  sie  nicht  auf  Kosten  eines  inländischen  Ar.
bands  verpflegt  werden,  das  ordentliche  Verpflegungsgeld  mit  einem  durch  das
nalkollegium  in  jedem  Aufnahmefall  besonders  zu  bestimmenden  Zuschlag  zu  ent

Das  Verpflegungsgeld  muß  vierteljährlich  auf  Abrechnung  an  die  Anstaltsr
ausbezahlt  werden;  das  Medizinalkollegium  kann  gleiche  Verfalltermine  der  Ona
für  alle  Kranken  anordunen.

8.  18.

Für  das  Verpflegungsgeld  (8.  17)  gewährt  die  Anstalt  den  Angehörigen  aller  Klaũ
ärztliche  Behandlung  mit  Einschluß  der  Arzneimittel,  vollständige  Verpflegung,  8  anf
und  Beleuchtung,  Reinigung  der  Wäsche,  zweckmäßige  Beschäftigung,  Gelegenheit  eizu
holung  und  Erheiterung,  Befriedigung  der  religiösen  Bedürfnisse,  Wohnung  und  La  zur  .

Außer  dem  Verpflegungsgeld  muß  an  die  Anstalt  bezahlt  werden:  gerstara)

  der  Ersatz  des  Aufwands  auf  Kleidungsstücke,  wenn  die  Versorgung  de  s  ·K

ken  mit  denselben  der  Anstalt  überlassen  wird;  ½½

b)  der  Ersatz  des  Aufwands  der  Anstalt  auf  sonstige,  unter  den  Gegenständen

welche  das  Verpflegungsgeld  bezahlt  wird,  nicht  begriffene  Verabreichun  ur„:
Ausgaben,  die  für  den  Kranken  begehrt  oder  durch  denselben  veranlaßt
z.  B.  auf  außerordentliche  Bedienung  oder  auf  Getränke,  die  über  das  der  ordnun.
mäßigen  Verpflegung  entsprechende  Maaß  hinaus  dem  Verpflegten  gereicht  wein  «
c)  der  Ersatz  des  für  die  Anstalt  infolge  der  Einlieferung,  der  Wiederbeisch  amn

8
werd.

ßcn
bmig

menun#
Med.:
ri  te:
asse  v.
rtalra:.

gen  ur
werde

*)  Die  zur  Zeit  bestehenden  Sätze  für  das  Verpflegungsgeld  sind  in  der  Bekanntmachung  des

nalkollegiums  vom  26.  Mai  1897  (Reg.  Blatt  S.  53)  festgesetzt.  K.  Be-