Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

266 
haben sich auch während der Dauer des Urlaubs über die Zweckmäßigkeit der ** 
bringung des Kranken auf dem Laufenden zu erhalten. « 
Beurlaubte Kranke, deren Zustand sich derart verschlimmert, daß sie wieder 
bedürftig erscheinen, können, nach vorausgegangener Anzeige an die Direktion, jede- 
der Anstalt ohne Weiteres wieder zugeführt werden. Die Rückfälligkeit soll waner 
ärztlich bescheinigt werden. Die Wiederaufnahme ist von der Direktion dem - 
kollegium anzuzeigen. ’ 
Die Dauer des Urlaubs hat sich in der Regel auf ein halbes Jahr zu erstre— 
Doch kann die Anstaltsdirektion mit Zustimmung der Vertreter des Kranken den n 
bis zu einem Jahre verlängern. Nach Ablauf der Urlaubsfrist tritt ohne Weiten 
endgiltige Entlassung aus dem Verband der Anstalt ein. et 
§. 32. 
Die Entlassung oder Beurlaubung eines Kranken ist dem Medizinalkollegiun 
zuzeigen. 
Bevor die Entlassung beziehungsweise Beurlaubung erfolgt, sind die Vert 
Kranten zu benachrichtigen. Auch ist von dem Austritt der Bezirkspolizeibehörde *- 
die Aufnahme anzuzeigen war, Mittheilung zu machen. Der Benachrichtigung n » 
etwa für nöthig erachteten ärztlichen Rathschläge beizufügen. Letzterenfalls ist. nd 
nachrichtigung gleichzeitig an das Oberamtsphysikat zu richten. ie 
anste. 
reter 
V. Staatspfleglinge in den Privatirrenanstalten und Versetzung von Kranken aus 
Anstalt in die andere. 5:* 
S. 33. 
Die über Aufnahme, Entlassung und Beurlaubung Kranker in den St 
anstalten geltenden Vorschriften finden auf die Staatspfleglinge in den 
anstalten entsprechende Anwendung. 
Für die Versetzung von Kranken aus einer Staatsirrenanstalt in eine andere. 
für die Versetzung von Pfleglingen der Staatsirrenanstalten unter die Staats pie 
n nalinxenanstalt und umgekehrt ist die Zustimmung der Angehörigen 8. 
forderlich. « 
aatsirz 
s. 
BUVMLT
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.