Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

273 
K 14. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Samstag den 15. April 1899. 
Inhalt: 
Gesetz, betreffend die Aufhebung der Dienstkautionen der Staatsbeamten. Vom 28. März 1899. — Koönigliche 
Verordnung, betreffend die Gebühren der Aerzle, Zahnärzte, Wundärkte zweiter Abtheilung und Hebammen. 
Vom 17. März 1899. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Gebühren der approbirten 
Nerzte, Jahnärzte, Wundänte zweiter Abtheilung und Hebammen für die Geschäfte der Privatpraxis. Vom 
25. März 1899. — Königliche Verordnung, betreffend die Gebühren der öffentlichen Feldmesser. Vom 
28. März 1899. — imigliche Ger des Ministeriums des Innern, betreffend den Verkehr mit Diphtherie- 
serum in den Apotheken. Vom 30. März 1 
besetz, 
betreffend die Aushebung der Dienstkantionen der Staatsbeamten. Vom 28. März 1899. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, was folgt: 
Art. 1. 
Die Verpflichtung der im Sinne des Art. 1 des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876 
(Reg. Blatt S. 211) angestellten Staatsbeamten zur Leistung von Dienstkautionen wird 
aufgehoben. 
Denjenigen Personen, welche, ohne eine Anstellung im Sinne des Art. 1 des Be- 
amtengesetzes vom 28. Juni 1876 erlangt zu haben, im Staatsdienst beschäftigt sind, 
kann nach Bestimmung der obersten Dienstbehörden die Leistung von Kautionen für ihr 
Dienstverhältniß auch fernerhin auferlegt werden.
	        
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