Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Art. 2. 
Die Dienstkautionen der nach Art. 1 Abs. 1 von der Kautionspflicht befreiten 
amten werden zurückgegeben. Die Rückgabe erfolgt innerhalb eines Jahres nach 
Inkrafttreten dieses Gesetzes. - 
Für die vor der Rückgabe bekannt gewordenen Ersatzansprüche bleiben die Kauti— 
haftbar; ihre Rückgabe kann in der Höhe jener Ansprüche ausgesetzt werden, 
dieselben endgültig entschieden ist. 
bis 
Art. 3. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes finden auch auf die ständische 
amten Anwendung. en 
Unsere Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten, des 
des Kirchen- und Schulwesens und der Finanzen sind mit der Vollziehung die 
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IAunm. 
setzes beauftragt. ses 
Gegeben Stuttgart, den 28. März 1899. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling * 
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tönigliche Verordnung, 
betreffend die Gebühren der Aerzte, Zahnärzte, Wundärzte zweiter Abtheilung und Beb 
Vom 17. März 1899. edam- 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württem## 
In Beziehung auf die Gebühren der Aerzte, Zahnärzte, Wundärzte zweite 
theilung und Hebammen verordnen und verfügen Wir nach Anhörung #u 9 
Staatsministeriums, wie folgt: .
	        
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