Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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1875, betreffend eine neue Medizinaltaxe (Reg. Blatt S. 540), soweit dieselben sich nicht 
auf die Thierärzte beziehen, außer Geltung. 
Unsere Ministerien der Justiz und des Innern sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 17. März 1899. 
Wilheln. 
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. 
Anlage. 
Gebühren 
der Nerzte, der Wundärzte zweiter Abtheilung und der Hebammen für 
amtliche Verrichtungen und für Verrichtungen im amtlichen Muftrag. 
A. Gebühren für Aerzte. 
1. Für die Besichtigung und Oeffnung einer Leiche zu gerichtlichen Zwecken 
einschließlich des Protokolls und vorläufigen Gutachtens jedem der beiden Aerzte: 
a) bei weit vorgeschrittener Verwesung . 20 , 
b) bei sehr umständlicher anatomischer Ritersuhiig zi ihen besonders 
mit Hilfe des Mikroskoss. 1 , 
¾h in den übrigen Fällen .. . 12MA. 
2. Für eine Leichenbesichtigung und geichenöffnunge zu p olizeilichen Zwecken 
sonmt Erfundbericht und Gutachten z#12 4. 
3. Für die Besichtigung eines Leichnams, ausgegrabener oder aufgefundener Leichen- 
theile zu gerichtlichen Zwecken sammt Protokoll und vorläufigem Gutachten: 
a) bei weit vorgeschrittener Berwesung ot oder sebr groher Umstandlichteit der Unter- 
suchung . ....10.-ä, 
b) in den übrigen Fäleu ... 8—4.
	        
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