Contents : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

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im  Jollverein  ein  Legitimationsschein  nach  dem  Muster  C,  und  in  Belgien  ein  Patent  nach
dem  Muster  Nr.  2,  ohne  irgend  eine  Abgabe  oder  Gebühr,  ausgefertigt  werden.

Die  belgischen  Unterthanen,  welche  die  fraglichen  Gewerbe  ausüben,  sind  verpflichtet,  in
jedem  der  Staaten  des  Zollvereins,  welche  sie  ibrer  Geschäfte  wegen  bereisen  werven,  einen
besonderen  Legitimationsschein  nach  dem  Muster  ('  zu  lösen;  sie  werden  dieserhalb  jedoch
andern  Förmlichkeiten  nicht  unterworfen  werden,  als  solchen,  die  gegenwärtig  den  Unterthanen
des  Zollvereins  auferlegt  sind,  wenn  sie  in  dessen  verschiedenen  Staaten  ihrer  Geschäfte
wegen  umherreisen.

5)  Die  Inhaber  eines,  gemäß  vorstehender  Ziffer  4  ausgefertigten  Legitimationsscheins
(Patents)  sind  gehalten,  denselben  vorzuzeigen,  so  oft  sie  dazu  von  den  competenten  Behörden
oder  Beamten  werden  aufgefordert  werden.

Nachdem  diese,  den  bezüglichen  Vorschriften  über  die  Verkehrs-Freiheit  zwischen  den
Jollvereins-Staaten  (Reg.  Blatt  von  1835,  S.  461  ff.)  entsprechende  Bestimmungen  die
böchste  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  erhalten  haben,  so  werden  solche
hiemit  zur  Nachachtung  mit  vem  Anfügen  bekannt  gemacht:

a)  daß  hienach  die  belgischen  Handels-Reisenden  in  Württemberg  bei  Beobachtung  der
vorstehenden  Vorschriften  der  im  Accise-Gesetz  vom  18.  Juli  1824,  K.  4  festgesetzten
Patent-Abgabe  nicht  unterliegen;

b)  daß  die  in  Ziffer  2  oben  bemerkten  Gewerbs-Zeugnisse  in  Württemberg  von
den  Oberämtern,  oder  in  Städten  von  den  Stadtschultheißen-Aemtern,  in  Belgien
von  den  Einnehmern  der  direkten  Steuern  „und  die  in  Ziffer  4  gedachten  Legitimationsscheine
  in  Württemberg  von  den  Oberämtern,  in  Belgien  von  den
Ortsbürgermeistern  auszustellen  sind.

Zu  Vermeidung  von  Mißverständnissen  haben  die  Oberämter  in  die  den  belgischen
Handels-Reisenden  nach  Ziffer  4  auszustellenden  Legitimationsscheine  die  Bemerkung  aufzunehmen,
  daß  die  Nachfrage  nach  Waaren-Bestellungen,  in  soweit  die  Fabrikate  und  Waaren
den  Zunftgesetzen  unterliegen,  oder  ihr  Verkauf  von  einer  besondern  Verwilligung  der
Landes-Polizeistelle  abhängig  ist,  wie  z.  B.  Druckschriften,  Wein,  Bier,  Branntwein  2c.  nur
bei  ansäßigen  Kaufleuten  unbedingt,  bei  den  Fabrikanten  und  Handwerkern  aber  nur  in  Beziehung
  auf  die  für  ihr  Gewerbe  erforderlichen  Gegenstände  gestattet  sey  und  daß  eine  Ueberschreitung
  dieser  Bestimmungen  mit  Strafe  geahndet  werde.

Stutttgart  den  1.  April  1847.

Schlayer.  Gärttner.