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12) Befindet sich der Kranke außerhalb des Wohnorts des Wundarztes und zwar
nicht unter 1 Kilometer von der Grenze desselben und nicht unter 2 Kilometer von der
Wohnung des Wundarztes entfernt, so hat der Wundarzt außer der Gebühr für den
Krankenbesuch beziehungsweise die besonders taxirte Verrichtung anzusprechen für Zeitver
säumniß, Fuhrkosten und Zehrung für jeden zurückgelegten oder angefangenen Kilometer
eine Reiseentschädigung gndon 30—40
in Ausübung geburtshilflicher Thätigkeitt.. 35—4
Die über den niedersten Satz der Reiseentschädigung hinausgehenden Ansätz dürfe
beispielsweise bei Nachtreisen, bei höheren Fuhrwerksauslagen u. s. w. berechnet werden
ihre Berechtigung ist aber in der Rechnung besonders zu begründen. «
Bei Reisen, welche ganz oder in der Hauptsache mit der Eisenbahn gemacht werden
darf der Mindestsatz nicht überschritten werden. Wenn hiebei die Reiseentschädi «
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gleichwohl mehr betragen würde als 1 J/4 20 „ für jede angefangene “m
nothwendigen Abwesenheit von Hause zuzüglich der thatsächlich erwachsenen Fahr.
auslagen, so darf nur dieser Betrag in Rechnung gestellt werden.
Wird dem Wundarzt das Gefährt gestellt, so ist bei Berechnung der Reise
entschädigung für die freie Fahrt ein entsprechender Abzug zu machen.
13) Besucht der Wundarzt mehrere, außerhalb seines Wohnortes befindliche Kranke
auf einem Weg, so sind die Gebühren für die Reise (Ziff. 12) in angemessener Weiee
auf die einzelnen Verpflichteten zu vertheilen. "
14) Wird der Wundarzt bei Gelegenheit der Besuche gemäß Ziff. 12 und 13
von anderen Kranken in Anspruch genommen, so stehen ihm gegenüber den letzteren
Sätze in Ziff. 1 und 2 beziehungsweise die Gebühren für die besonders taxirte Ver-
richtung zu. "
15) a. Für ein wundärztliches Zeugniß 60 H bis 2 „
Anmerkung:
Die einfache Krankheits= (Verletzungs-) Bescheinigung für Vorgesetzte, Krankenkassenvorstand
und dergleichen während eines Besuchs oder einer Berathung gilt nicht als wundärztliche
Zeugniß im Sinne dieser Ziffer. Die Belohnung hiefür ist unter der Besuchs- beziehungs wer#e
Berathungsgebühr begriffen.
b. für einen ausführlichen schriftlichen Bericht über einen Kranken oder Ver
letzten . . 2—5 „
noch
die