Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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12)  Befindet  sich  der  Kranke  außerhalb  des  Wohnorts  des  Wundarztes  und  zwar
nicht  unter  1  Kilometer  von  der  Grenze  desselben  und  nicht  unter  2  Kilometer  von  der
Wohnung  des  Wundarztes  entfernt,  so  hat  der  Wundarzt  außer  der  Gebühr  für  den
Krankenbesuch  beziehungsweise  die  besonders  taxirte  Verrichtung  anzusprechen  für  Zeitver
säumniß,  Fuhrkosten  und  Zehrung  für  jeden  zurückgelegten  oder  angefangenen  Kilometer
eine  Reiseentschädigung  gndon  30—40

in  Ausübung  geburtshilflicher  Thätigkeitt..  35—4

Die  über  den  niedersten  Satz  der  Reiseentschädigung  hinausgehenden  Ansätz  dürfe
beispielsweise  bei  Nachtreisen,  bei  höheren  Fuhrwerksauslagen  u.  s.  w.  berechnet  werden
ihre  Berechtigung  ist  aber  in  der  Rechnung  besonders  zu  begründen.  «

Bei  Reisen,  welche  ganz  oder  in  der  Hauptsache  mit  der  Eisenbahn  gemacht  werden
darf  der  Mindestsatz  nicht  überschritten  werden.  Wenn  hiebei  die  Reiseentschädi  «

—
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gleichwohl  mehr  betragen  würde  als  1  J/4  20  „  für  jede  angefangene  “m
nothwendigen  Abwesenheit  von  Hause  zuzüglich  der  thatsächlich  erwachsenen  Fahr.

auslagen,  so  darf  nur  dieser  Betrag  in  Rechnung  gestellt  werden.

Wird  dem  Wundarzt  das  Gefährt  gestellt,  so  ist  bei  Berechnung  der  Reise
entschädigung  für  die  freie  Fahrt  ein  entsprechender  Abzug  zu  machen.

13)  Besucht  der  Wundarzt  mehrere,  außerhalb  seines  Wohnortes  befindliche  Kranke
auf  einem  Weg,  so  sind  die  Gebühren  für  die  Reise  (Ziff.  12)  in  angemessener  Weiee
auf  die  einzelnen  Verpflichteten  zu  vertheilen.  "

14)  Wird  der  Wundarzt  bei  Gelegenheit  der  Besuche  gemäß  Ziff.  12  und  13
von  anderen  Kranken  in  Anspruch  genommen,  so  stehen  ihm  gegenüber  den  letzteren
Sätze  in  Ziff.  1  und  2  beziehungsweise  die  Gebühren  für  die  besonders  taxirte  Verrichtung
  zu.  "

15)  a.  Für  ein  wundärztliches  Zeugniß  60  H  bis  2  „

Anmerkung:
Die  einfache  Krankheits=  (Verletzungs-)  Bescheinigung  für  Vorgesetzte,  Krankenkassenvorstand
und  dergleichen  während  eines  Besuchs  oder  einer  Berathung  gilt  nicht  als  wundärztliche
Zeugniß  im  Sinne  dieser  Ziffer.  Die  Belohnung  hiefür  ist  unter  der  Besuchs-  beziehungs  wer#e
Berathungsgebühr  begriffen.
b.  für  einen  ausführlichen  schriftlichen  Bericht  über  einen  Kranken  oder  Ver
letzten  .  .  2—5  „

noch
die