Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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b. erfolgt die Narkose behufs Ausführung einer Operation, eines Verbandes r. 
für welche der Wundarzt mindestens 10 zu beanspruchen hat, so ist für 
die Narkose keine besondere Anrechnung zuläßig. 
30) Für Einspritzung unter die Haut (außer dem Betrag für das eingespritzte Mittel) 
und zwar in Nothfällen auch für Einspritzung von Diphtherie-Heilserm 1—2 
31) Schröpfen bis zu 6 Köpfen . 2 
für jeden weiteren Kopff .. 25 * 
32) Ansetzen von Blutegeln bis zu 5 stick 1 „ 
für jeden weiteren . .. 20 
33) Stillung von hartnäckigen Blutungen aus brieze sider 1—3 "% 
34) Aderltss 2—5 5% 
35) Anlegung eines größeren fssten vrder Streckverbandes. 5—15 5 
36) Entfernung eines solchen (Ziff. 3) 2—5 *r 
37) Entleerung von Flüssigkeit mittelst Einstichs aus dem Wasserbruch oder aus 
der Bauchhöhle . . .. .. 3—10 7 
38) a. Oeffnen eines oberflächlichen Abscesses ... 2—3 „ 
b. Oeffnen eines tiefliegenden Abscesses v10 / 
39) Ausschneiden von Warzen und Hühneraugen –2 
40) Ausrottung kleiner und leicht zu operirender cufe Mnttrnäler * 
warzen, Polypen. 3—1 55 
41) a. Erster Verband einer kleineren u Wrnde, einer Verbrennung eines Ges - . 
einer Quetschung sammt der etwa nothwendigen Nahtt 2—10 4 
b. für jeden folgenden Verbndd 1—2 "6 4 
42) a. Erster Verband einer großen Wunde, einer ausgedehnten Verbrennung, eines 
großen Geschwürs sammt etwa nothwendiger Neht 5—15 „ 
b. für jeden folgenden Verband ein Drittel des Ansatzes a. *: 
43) Blutige Wund= und Fistelspaltung, Einschnittt. 2—10 
44) Entfernung fremder Körper aus den natürlichen Oeffnungen 2—10 “ 
45) Herausnahme fremder Körper und Knochensplitter bei Schußwunden 5—10 " 
46) Tägliche Einwickelung eines Gliedes für jede Woche 6 5% 
47) Trennung verwachsener Finger oder Zehen P—30 "
	        
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