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Das ganze Taggeld darf nur bei einem Zeitaufwand von mindestens acht vollen
Stunden für den Tag berechnet werden; die Anrechnung von Ueberstunden ist unstatthaft
Bei Geschäften von kürzerer Dauer darf nur der dem Zeitaufwand entsprechende
des Taggelds, mindestens aber ein Viertelstag, beansprucht werden.
Es ist gestattet, die bei Arbeiten außerhalb des Arbeitszimmers mit dem Hin- und
Herweg zur Geschäftsstelle zugebrachte Zeit der auf das Geschäft selbst verwendeten Zeit
zuzurechnen.
Dauert ein auswärtiges Geschäft mehrere Tage, so ist für jeden Arbeitstag
24 Stunden gerechnet — eine Tagesgebühr und für einzelne weitere Stunden der en
sprechende Theil einer solchen nach den vorstehenden Bestimmungen zu entrichten.
F. 3.
Für Feldmesser, welchen nur die Geschäftsbefugnisse von Feldmessern III. Klasse im
Sinne des §. 2 der Königlichen Verordnung vom 25. November 1849, betreffend die
Ermächtigung zur Ausübung der Feldmesserkunst, (Reg. Blatt S.747) zustehen (zu ve. "
§. 16 der Königlichen Verordnung vom 20. Dezember 1873, Reg. Blatt S. 441,
§. 31 Abs. 1 und §. 32 der Königlichen Verordnung vom 21. Oktober 1895),
das Taggeld drei Viertheile der in §. 2 genaunten Sätze.
§. 4.
Bei Geschäften außerhalb der Markung ihres Wohnorts haben die Feldmesser neben
dem Taggeld Diäten und Reisekosten anzusprechen, wenn die Entfernung nr.
Orts, in welchem der Feldmesser wohnt, von dem Ort, auf dessen Markung das Geschen
vorzunehmen ist, mindestens 2 km beträgt. Für die Berechnung der Entfernung sind
die amtlichen Kilometerzeiger der Oberämter maßgebend; wenn solche nicht bestehen oder
aus ihnen die Entfernung nicht erhoben werden kann, ist die Entfernung von Ortsetter-
grenze zu Ortsettergrenze zu Grunde zu legen.
Bei Geschäften von geringerer Entfernung oder innerhalb der Markung des Wohn—
orts des Feldmessers wird der thatsächliche nothwendige Aufwand ersetzt.
8. 5.
Die Diäten betragen für einen ganzen Tag 3 Mark, für einen halben
1 Mark 50 Pf.
beil
rgl.
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beträgt
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Tag