Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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II  Hat  der  Absender  durch  einen  Vermerk  in  der  Ausschrift,  der  bei  Paketen
auf  der  Paketkarte  wiederholt  sein  muß,  die  Nachsendung  ausgeschlossen,  so  darf  sie
auch  auf  Antrag  des  Empfängers  (1  und  U)  nicht  stattfinden.

IV  Für  Pakete  und  Wertbriefe  wird  im  Falle  der  Nachsendung  das  Porto  (einschließlich
  des  etwaigen  Zuschlags  für  Sperrgut),  die  Reichsabgabe  und  die  Versicherungsgebühr
  von  Bestimmungsort  zu  Bestimmungsort  zugeschlagen,  der  Portozuschlag
  von  10  Pf.  aber  nicht  erhoben.  Für  andere  Sendungen  findet  ein  neuer
Ansatz  von  Porto  oder  Reichsabgabe  nur  statt,  wenn  für  die  erstmalige  Beförderung
bloß  die  im  Orts=  und  Nachbarortsverkehr  (§8  7  bis  12)  bestehende  ermäßigte  Gebühr
anzusetzen  war,  und  wenn  diese  für  die  Beförderung  vom  ursprünglichen  Aufgabeoder
  vom  Nachsendungsort  nach  dem  schließlichen  Bestimmungsort  nicht  mehr  Platz
greift.  Gegebenenfalls  wird  bei  ursprünglich  richtig  freigemachten  Sendungen  der  für
den  neuen  Taxbereich  fehlende  Betrag  angesetzt;  nicht  oder  unzureichend  freigemachte
Sendungen  werden  unter  Streichung  des  ursprünglich  angesetzten  Portos  mit  dem
Betrag  belegt,  der  für  die  Sendung  im  Bereich  der  neuen  Taxe  anzusetzen  ist.  Einschreib-,
  Postanweisungs-  und  Postauftragsgebühren  sowie  die  Gebühr  von  1  .4  für
dringende  Pakete  und  die  Vorzeigegebühr  für  Nachnahmesendungen  werden  nicht  noch
einmal  berechnet.

Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Bestimmungsort.
§  47.  1  Postsendungen  gelten  als  unbestellbar:
1.  wenn  der  Empfänger  am  Bestimmungsort  nicht  zu  ermitteln  und  die  Nachsendung
  nach  §  46  unmöglich  oder  unzulässig  ist;
2.  wenn  die  Annahme  verweigert  wird;

3.  wenn  eine  Sendung  mit  dem  Vermerk  „Postlagernd“  nicht  innerhalb  14  Tagen
vom  Tage  nach  dem  Eintreffen,  bei  Sendungen  mit  lebenden  Tieren  (§  0)
nicht  spätestens  innerhalb  2mal  24  Stunden  nach  dem  Eintreffen  von  der  Post
abgeholt  wird;