Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1899 in Kraft. 
Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 
22. Dezember 1873, betreffend die Gebühren der öffeutlichen Feldmesser, (Reg. Blatt 
S. 448) außer Geltung. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung der gegenwärtigen Ver- 
ordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 28. März 1899. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. 
HBekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend den verkehr mit Diphtherieserum in den Apotheken. Vom 30. März 1899. 
Unter Bezugnahme auf die Ministerial-Verfügung vom 9. August 1895, betreffend 
den Verkehr mit Diphtherieserum in den Apotheken, (Reg. Blatt S. 269) wird hiemit 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das in der Fabrik chemischer Präparate von 
Sthamer, Noack u. Co. in Hamburg hergestellte und der Prüfung im Königlich 
Preußischen Institut für Serumforschung und Serumprüfung in Steglitz unterliegende 
Diphtherieserum zur Abgabe in den inländischen Apotheken zugelassen ist. 
Stuttgart, den 30. März 1899. 
« Pischek.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.