Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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mann Isaak genannt Karl Stock in Stuttgart als solcher aufgestellt und bestätigt 
worden ist, wird dies hiemit bekannt gemacht. « 
Stuttgart, den 8. April 1899. 
Pischek. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
bekreffend Maßregeln zur Lekämpfung der Gefstügelcholera. Vom 14. April 1899. 
Nachdem zufolge Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. März d. Is. (Reich 
gesetzblatt S. 217) gemäß §. 10 Abf. 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unter 
drückung von Viehseuchen, vom Mmi 18 (Reichsgesetzblatt von 1894 S. 409) für das 
Königreich Württemberg vom 15. April d. Is. ab bis auf Weiteres für die Geftügel. 
cholera die Anzeigepflicht im Sinne des §. 9 des erwähnten Gesetzes eingeführt worden 
ist, wird unter Hinweisung auf die Strafbestimmungen in §. 328 des Strafgesetzbuchs 
§. 65 Ziff. 2, §. 66 Ziff. 3 und 4 und §. 67 des oben bezeichneten Reichsgesetzes, sowie 
Art. 25 Ziff. 2 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 Nachstehendes 
verfügt: « 
8. 1. 
Der Besitzer von Hausgeflügel (Gänsen, Enten, Hühnern aller Art, Tauben) # 
verpflichtet, von dem Ausbruch der Geflügelcholera in seinem Geflügelbestande und von 
allen verdächtigen Erscheinungen bei demselben, welche den Ausbruch dieser Sencht 
befürchten lassen, sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen. Auch hat er von 
ersten Auftreten der Seuche an sein sämmtliches Geflügel von Orten, an welchen die 
Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, so namentlich von öffentlichen Wegen und 
Wasserläufen, fernzuhalten, sowie für die unschädliche Beseitigung der Cadaver der ver 
endeten oder als seuchekrank beziehungsweise seucheverdächtig getödteten Thiere durch Ver 
brennen oder, wo dieses nicht ausführbar ist, durch Verscharren in mindestens *½ Meter 
tiefen Gruben nach vorheriger Einbettung in frisch abgelöschten Kalk zu sorgen. 
Die gleichen Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzer 
der Wirthschaft vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte befindlichen Thier, 
dem Begleiter derselben und bezüglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Thiere 
dem Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen oder Weiden.
	        
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