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vom 23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden
(Reg. Blatt S. 198) und des Art. II des Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die
Abänderung des vorerwähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen Wir
nach Anhörung Unseres Staatsministeriums unter Abänderung der Königlichen Ver-
ordnung vom 26. März 1899, betreffend die Ermächtigung mehrerer Gemeinden zur
Fortsetzung der Erhebung örtlicher Verbrauchsabgaben (Reg. Blatt S. 239), wie folgt:
Einziger Paragraph.
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes
vom 23. Juli 1877 von dem in den Stadtgemeinden Gmünd und Ludwigsburg
zur Biererzeugung verwendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem
Doppelzentner ungeschrotenen Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei
Mark achtzig Pfennig festgesetzt.
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung
dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 2. Oktober 1901.
Wilhelm.
Breitling. Pischek. Zeyer. Weizsäcker. v. Schnürlen.
Aönigliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Theilgemeinde Weikersheim zu Erhebung einer örtlichen
Verbrauchsabgabe von Bier. Vom 2. Oktober 1901.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Gesetzes vom 24. März 1899, betreffend die Gültigkeitsdauer der
mit dem 31. März 1899 außer Wirksamkeit tretenden Bestimmungen über die Be-
steuerungsrechte der Gemeinden (Reg. Blatt S. 237), des Gesetzes vom 25. März 1887,
betreffend die Forterhebung von örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Gemeinden (Reg.-