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des beamteten Thierarztes neben den besonderen, gegen die einzelnen verseuchten Geflügel
bestände gerichteten Maßnahmen der 88. 6 und 7 noch folgende allgemeine Maßregeln
anzuordnen: «
1) an allen Eingängen des Seuchenortes sind Tafeln mit der Inschrift: „Geflügel
cholera“ aufzustellen, ·
2) die Ausführung von lebenden Gänsen, Enten, Hühnern aller Art und
aus dem Seuchenort ist nicht gestattet,
3) das Durchtreiben von Gänsen durch den Seuchenort ist untersagt; lebende Gän'.
Enten, Hühner aller Art und Tauben, welche im Besitz von Geflügelhändl eu
sich befinden, dürfen auf Wagen unter der Bedingung durch den Seuchenon.
gefahren werden, daß jeglicher Aufenthalt im Orte vermieden wird,
4) Ausstellungen von Hausgeflügel (Gänsen, Enten, Hühnern aller Art und T
dürfen im Seuchenorte nicht abgehalten werden.
Hat die Seuche in einer Ortschaft bereits eine allgemeinere Verbreitung gefunden, so
kann, wenn die in Abs. 1 Ziff. 1—4 bezeichneten allgemeinen Anordnungen getroffen
sind, von den besonderen Maßnahmen des §. 6 Ziff. 1—3 Umgang genommen werden.
Bei größerer Verbreitung der Seuche in einer Ortschaft ist es zulässig, den ben
amteten Thierarzt in angemessenen Zwischenräumen von mindestens 14 Tagen an
und Stelle zu entsenden, um die Ursachen der Seuchenausbreitung zu ermitteln, n
Einhaltung der Belehrung (§. 2 Abs. 2) und der angeordneten Schutzmaßregeln, ins—
besondere die richtige Vornahme der Desinfection zu kontrolliren, und etwa noch erforder
liche Tilgungsmaßregeln in Vorschlag zu bringen.
8. 9.
Wird die Seuche bei Geflügelbeständen, die sich auf dem Transport befinden, fest
gestellt, so hat das Oberamt die Weiterbeförderung zu verbieten und die Absperrung
des Bestandes anzuordnen. Auch ist dafür Sorge zu tragen, daß die benützten Trans
portmittel unverzüglich nach Angabe des beamteten Thierarztes und unter polizeilicher
Aufsicht desinficirt werden.
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die
8. 10.
Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzuheben
wenn in dem Gehöft beziehungsweise der betroffenen Ortschaft sämmtliches Hausgeflügel