Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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getödtet oder verendet ist, oder wenn seit dem letzten Erkrankungsfalle acht Tage verflossen 
sind, und wenn in beiden Fällen die Desinfection vorschriftsmäßig durchgeführt ist. 
Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln ist das Erlöschen der Seuche durch amtliche 
Publikation in gleicher Weise wie der Ausbruch der Seuche (8. 5) zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Stuttgart, den 14. April 1899. 
Pischek. 
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verfügung des Ministeriums des Junnern, 
betreffend die Abgrenzung der Aufnahmebezirke der Heil- und Pfleganstalten Zwiefalten und 
Weissenan in Beziehung auf heilbare Geisteskranke. Vom 18. April 1899. 
In Gemäßheit des §. 3 Abs. 4 des Statuts der Staatsirrenanstalten vom 20. März d. Is. 
(Reg. Blatt S. 249) werden als Aufnahmebezirke der Heil= und Pfleganstalten Zwiefalten 
und Weissenau, soweit es sich um heilbare Geisteskranke im Sinne des §. 2 des 
Statuts handelt, bestimmt: 
für die Anstalt Zwiefalten: 
die Oberamtsbezirke Ehingen, Münsingen und Riedlingen; 
für die Anstalt Weissenau: 
die Oberamtsbezirke Ravensburg, Tettnang und Wangen. 
Stuttgart, den 18. April 1899. 
Pischek. 
tekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an die Stiftung Versorgungshaus in 
firchyeim u. C. Vom 20. April 1899. 
Seine Königliche Majestät haben am 17. April d. Is. der Stiftung Ver- 
sorgungshaus in Kirchheim u. T. die juristische Persönlichkeit auf Grund der vor- 
gelegten Satzung vorbehältlich der Rechte Dritter allergnädigst zu verleihen geruht. 
Stuttgart, den 20. April 1899. 
Pischek.
	        
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