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16.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Samstag den 20. Mai 1899.
Inhalt:
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwaltung; zur Erwerbung des für den
Bau einer Eisenbahn von Münsingen nach Schelklingen erforderlichen Grundeigenthums im Wege der Zwangs-
enteignung. Vom 6. Mai 1899. — Verfügung der Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten,
des Innern, des Kirchen= und Schulwesens und der Finanzen, betreffend die Aufhebung der Dienstkautionen
der Staatsbeamten. Vom 29. April 1809. Bekanntmachung des Justizministeriums, betreffend die Ver
tretung des Militärfiskus bei der Pfändung des Diensteinkommens und der Pensionen der Offiziere und
Militärbeamten sowie der Gebührnisse der Hinterbliebenen von Militärpersonen und Mililärbeamten. Vom
6. Mai 1809.
fönigliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwallung zur Erwerbung des für den Ban einer
Eisenbahn von Münsingen nach Schelklingen erforderlichen Grundeigenthums im Wege der
Zwangsenteignung. Vom 6. Mai 1899.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die
Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S.446),
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
Die Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, zum Zwecke der Erbauung der nach
Art. 2 Ziff. 2 2 des Eesetzes vom 19. Mai 1896 (Reg. Blatt S. 128) herzustellenden
Eisenbahn von Münsingen nach Schelklingen diejenigen Grundstücke und Rechte an Grund-
stücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben, welche nach dem von Uns geneh-
migten allgemeinen Plan für das gedachte Unternehmen erforderlich sind.