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Verfügung der Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern, des Kirchen-
und Schulwesens und der Finanzen,
betreffend die Aufhebung der Dienstkautionen der Staatsbeamten. Vom 29. April 1899.
In Vollziehung des Gesetzes, betreffend die Aufhebung der Dienstkautionen der
Staatsbeamten, vom 28. März d. J. (Reg. Blatt S. 273) wird Nachstehendes verfügt:
1) Die Rückgabe der Dienstkautionen der nach Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes von
der Kautionspflicht befreiten im Sinne des Artikel 1 des Beamtengesetzes vom
28. Juni 1876 angestellten Beamten ist von den bisher für die Einforderung
der Kautionen zuständigen Behörden alsbald ohne Rücksicht auf den Stand der
Rechnungsstellung und Rechnungsprüfung einzuleiten.
Die Rückgabe ist als dringlich zu behandeln und soll, abgesehen von den
wegen Ersatzansprüchen zurückgestellten Fällen, bis 31. März 1900 durchgeführt
sein.
2) Vor der Nückgabe ist festzustellen, ob nach dem dermaligen Stand der Kontrolle
und Rechnungsprüfung etwa Ersatzansprüche aus der Amtsführung des Kautions-
stellers vorhanden sind, für welche die Kaution haftbar ist. Zutreffenden Falls
sind solche Fälle, soweit es nicht schon geschehen, alsbald in Behandlung zu
nehmen und kann die Rückgabe der Kaution in der Höhe der bekannten Ersatz-
ansprüche oder, wenn der Betrag der Letzteren noch nicht genau bestimmt ist, die
Rückgabe der Kaution überhaupt ausgesetzt werden, bis über die Ersatzansprüche
endgültig entschieden ist.
Soweit in Folge eines Dienstwechsels eine Kaution noch für ein von dem
Kautionssteller früher versehenes einer anderen Aufsichtsbehörde unterstehendes
Amt haftet, ist bei der bezüglich des Letzteren zuständigen Behörde anzufragen,
ob nicht ein bekannter Ersatzanspruch der Rückgabe der Kaution entgegensteht.
3) Die Reihenfolge der Rückgabe ist in der Weise zu treffen, daß die Kautionen
der nicht mehr im Dienst befindlichen Beamten vor denen der aktiven Beamten,
die kleineren Beträge vor den größeren und weiterhin zuerst die im Wege des
Gehaltsabzugs angesammelten Baarbeträge und die von Dritten für die Kautions=
pflichtigen eingelegten Werthe zurückgegeben werden.