Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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) Bis zum letzten Dezember 1899 und auf den letzten März 1900 ist an das 
vorgesetzte Ministerium über den Stand der Rückgabe der Kautionen Anzeige zu 
erstatten. 
5) Das Gesetz und die vorstehenden Ausführungsbestimmungen finden Anwendung 
auch auf die Dienstkautionen der Angehörigen des Landjägerkorps einschließlich 
der diesem zugetheilten Oberoffizianten und Offizianten der Strafanstalten und 
der Aufseher an den gerichtlichen Gefängnissen mit Regiebetrieb. 
6) Kautionen von Staatsbeamten für die Verwaltung von Unterstützungstassen. 
Stiftungen und sonstigen Fonds, deren Vermögen nicht Theile des allgemeinen 
Staatsvermögens sind, aber in der Verwaltung staatlicher Organe stehen, unter- 
liegen den Bestimmungen des Gesetzes insoweit, als sie auf Anordnung von 
Staatsbehörden unter Anwendung der allgemeinen Vorschriften über Dienst 
kautionen zu leisten waren. Nichtstaatliche Institute der gedachten Art sind im 
Ubrigen nicht gehindert, kraft ihres Selbstverwaltungsrechts im Wege statutarischer 
Bestimmung oder der Anbedingung im einzelnen Fall ihrerseits eine Kautions. 
pflicht der mit ihrer Verwaltung betrauten Staatsbeamten auch für die Zukunft 
festzusetzen. 
7) Unberührt von der Aufhebung bleiben alle diejenigen dem Staate gestellten oder 
zu stellenden Kautionen, welche einen privatrechtlichen Charakter haben, auch wenn 
sie aus einem gewissen Dienstverhältniß hervorgehen und bisher unter den Dienst. 
kautionen mit aufgeführt waren, wie beispielsweise die Kautionen der Fahrkarten. 
drucker, der Güterbeförderer und Frachteinzieher, der Güterbestätter, der Gepäd 
träger, der Arbeiter und Arbeiterinnen der Druckerei und Drucksachenverwalt## 
der Verkehrsanstalten und der Postfuhrunternehmer. 
8) Bezüglich der ohne Anstellung im Sinne des Artitel 1 des Beamtengesetzes vom 
28. Juni 1876 im Staatsdienst beschäftigten Personen, denen nach Artikel! 
Absatz 2 des Gesetzes Kautionen für ihr Dienstverhältniß auch ferner auferlegt 
werden können, werden die Klassen der künftig noch zur Kautionsleistung ver- 
pflichteten Bediensteten und die Höhe der zu leistenden Kautionen sowie das 
Nähere über die Art und Weise der Kautionsleistung durch die einzelnen Ministerien 
besonders bestimmt werden. 
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