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) Bis zum letzten Dezember 1899 und auf den letzten März 1900 ist an das
vorgesetzte Ministerium über den Stand der Rückgabe der Kautionen Anzeige zu
erstatten.
5) Das Gesetz und die vorstehenden Ausführungsbestimmungen finden Anwendung
auch auf die Dienstkautionen der Angehörigen des Landjägerkorps einschließlich
der diesem zugetheilten Oberoffizianten und Offizianten der Strafanstalten und
der Aufseher an den gerichtlichen Gefängnissen mit Regiebetrieb.
6) Kautionen von Staatsbeamten für die Verwaltung von Unterstützungstassen.
Stiftungen und sonstigen Fonds, deren Vermögen nicht Theile des allgemeinen
Staatsvermögens sind, aber in der Verwaltung staatlicher Organe stehen, unter-
liegen den Bestimmungen des Gesetzes insoweit, als sie auf Anordnung von
Staatsbehörden unter Anwendung der allgemeinen Vorschriften über Dienst
kautionen zu leisten waren. Nichtstaatliche Institute der gedachten Art sind im
Ubrigen nicht gehindert, kraft ihres Selbstverwaltungsrechts im Wege statutarischer
Bestimmung oder der Anbedingung im einzelnen Fall ihrerseits eine Kautions.
pflicht der mit ihrer Verwaltung betrauten Staatsbeamten auch für die Zukunft
festzusetzen.
7) Unberührt von der Aufhebung bleiben alle diejenigen dem Staate gestellten oder
zu stellenden Kautionen, welche einen privatrechtlichen Charakter haben, auch wenn
sie aus einem gewissen Dienstverhältniß hervorgehen und bisher unter den Dienst.
kautionen mit aufgeführt waren, wie beispielsweise die Kautionen der Fahrkarten.
drucker, der Güterbeförderer und Frachteinzieher, der Güterbestätter, der Gepäd
träger, der Arbeiter und Arbeiterinnen der Druckerei und Drucksachenverwalt##
der Verkehrsanstalten und der Postfuhrunternehmer.
8) Bezüglich der ohne Anstellung im Sinne des Artitel 1 des Beamtengesetzes vom
28. Juni 1876 im Staatsdienst beschäftigten Personen, denen nach Artikel!
Absatz 2 des Gesetzes Kautionen für ihr Dienstverhältniß auch ferner auferlegt
werden können, werden die Klassen der künftig noch zur Kautionsleistung ver-
pflichteten Bediensteten und die Höhe der zu leistenden Kautionen sowie das
Nähere über die Art und Weise der Kautionsleistung durch die einzelnen Ministerien
besonders bestimmt werden.
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