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treffend die Forterhebung von örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Gemeinden (Neg.-Blatt
S. 85), sowie der Art. 19 bis 21, 23, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 des Gesetzes
vom 23. Juli 1877 über Bestenerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden
(Reg. Blatt S. 198) und des Art. II des Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die
Abänderung des vorerwähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen
Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
K. 1.
Der Gemeinde Nordheim wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von
Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1905 gestattet.
S. 2.
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes
vom 23. Juli 1877 von dem in der Gemeinde Nordheim zur Biererzeugung verwendeten
Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner ungeschrotenen Malzes
für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt.
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung
dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Bebenhausen, den 8. Juni 1899.
Wilhelnm.
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer.
Königliche Verordnung,
beireffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Tübingen zu Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe
von Fleisch. Vom 8. Juni 1899.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Gesetzes vom 24. März 1899, betreffend die Gültigkeitsdauer der
mit dem 31. März 1899 außer Wirksamkeit tretenden Bestimmungen über die Besteuer-