Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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treffend  die  Forterhebung  von  örtlichen  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden  (Neg.-Blatt
  S.  85),  sowie  der  Art.  19  bis  21,  23,  24  Abs.  1  und  25  Abs.  1  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  über  Bestenerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden
(Reg.  Blatt  S.  198)  und  des  Art.  II  des  Gesetzes  vom  8.  März  1881,  betreffend  die
Abänderung  des  vorerwähnten  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen
Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

K.  1.

Der  Gemeinde  Nordheim  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von
Bier  mit  fünfundsechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum  31.  März  1905  gestattet.

S.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  in  der  Gemeinde  Nordheim  zur  Biererzeugung  verwendeten
Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  dem  Doppelzentner  ungeschrotenen  Malzes
  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Steuer  auf  zwei  Mark  fünfzig  Pfennig  festgesetzt.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung
dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Bebenhausen,  den  8.  Juni  1899.
Wilhelnm.
Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.

Königliche  Verordnung,
beireffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Tübingen  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
  von  Fleisch.  Vom  8.  Juni  1899.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  24.  März  1899,  betreffend  die  Gültigkeitsdauer  der
mit  dem  31.  März  1899  außer  Wirksamkeit  tretenden  Bestimmungen  über  die  Besteuer-