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XÆ 20.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Samstag den 15. Juli 1899.
Inhalt:
Gesetz über das Gerichtskostenwesen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sowie im Zwangsver-
steigerungs= und Zwangsverwaltungsverfahren. Vom 4. Juli 1899. — Königliche Verordnung, betreffend
die Ermächtigung der Unternehmer der Nebeneisenbahn von Möckmühl nach Dörzbach zur Erwerbung des
für den Bau dieser Bahn auf württembergischem Gebiet erforderlichen Grundeigenthums im Wege der
Zwangsenteignung. Vom 24. Juni 1890. — Bekanntmachung des Ministeriums der auswärtigen
Angelegenheiten, Abtheilung für die rrsehrsanstal#in. betreffend die Konzessionsertheilung zum Bau und
Betrieb einer Nebeneisenbahn von Nürtingen nach Neuffen. Vom 30. Juni 1899. — Bekanntmachung des
Ministeriums des Innern, betreffend die Aenderung des Namens des Stuttgarter Frauenvereins für Ver-
jorgung verwahrloster Kinder. Vom 7. Juli 1899. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend
die Einrichtung und den Betrieb der sgesinnrimmnerta Haar= und Borstenzurichtereien sowie der Bürsten-
und Pinselmachereien. Vom 11. Juli 1899
Eesetz
über das Gerichtskostenwesen in Augelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sowie im
Zwangoversteigerungs- und 3 fahren. Vom 4. Juli 1899.
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Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Einziger Artikel.
Die Negelung des Gerichtskostenwesens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit, sowie im Zwangsversteigerungs= und Zwangsverwaltungsverfahren kann, soweit
diese Regelung der Landesgesetzgebung überlassen ist, bis zum Ablauf des Jahres 1905
im Wege der Königlichen Verordnung erfolgen.