Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Foͤrderung  den  von  zuͤnftigen  Meistern  unterrichteten  Gesellen  auf  irgend  eine  Weise
bintangesetzt  werden.
Art.  51.
Freie  Wahl  des  Meisiers.

Sollten  wehrere  Meister  des  Ortes  sich  gleichzeitig  in  dem  Falle  befinden,  einem
ankommenden  Wandergesellen  Arbeit  anzubieten,  so  bleibt  es  dem  freien  Belieben  des
letzteren  uͤberlassen,  bei  dem  einen  oder  dem  andern  derselben  in  Arbeit  zu  treten.
Will  der  Gesell  von  dieser  Wahlfreiheit  keinen  Gebrauch  machen,  so  wird  er  unter
den  mehreren  Meistern,  welche  Bestellung  auf  ankommende  Wandergesellen  gemacht
haben,  demjenigen  zugewiesen,  dessen  Bestellung  die  alteste  ist.  Befindet  sich  jedoch
unter  den  Bestellern  ein  kranker  Meister  oder  eine  Meisterswittwe,  so  gebührt,  unabbängig
  von  der  Zeit  der  Vestellung,  dem  kranken  Meister,  und  in  Ermanglung  eines
solchen,  der  Meisterswittwe  der  Vorzug,  es  wäre  denn,  daß  der  Wandergeselle  schon
vor  seiner  Ankunft  einem  andern  Meister  des  Orts  seine  Dienste  zugesagt  hätte.

Art.  52.
Probezeit.

Der  Vertrag,  mittelst  dessen  der  Gesell  einem  Meister  seine  Dienste  vermiethet
(Gesellenvertrag),  wird  in  Ermanglung  anderweiter  Verabredung  erst  nach  dem  Ablauf
  einer  Probezeit  von  acht  Tagen  verbindend.  Im  Laufe  dieser  Probezeit  ist  jeder

heil  dem  anderen  täglich  aufzusagen  berechtigt.
Art.  55
Auflösung  des  Gesellenvertrags.

Außer  dem  Falle  des  gegenseitigen  Einverständnisses  wird  der  Gesellenvertrag,
wenn  deßhalb  nichts  Anderes  verabredet  ist,  aufgelöst:

1)  durch  die  zu  gehöriger  Zeit  (Art.  54)  von  Seite  eines  der  Sontrabenten  erfolgte

Aufkuͤndigung;
2)  durch  augenblickliche  Aufsagung  in  den  Fällen,  wo  das  Gesetz  bieselbe  gestattet
(Art.  36,  57).
Art.  34.
Fortse#ung.

Die  Aufkündigungsfrist  bestimmt  scch,  so  weit  solche  nicht  durch  besondere  Verordnunz

  festgesetzt  wird,  nach  dem  Handwerkebrauche  der  einzelnen  Gewerbe.