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Art. 4.
Das einen Bestandtheil der Restverwaltung bildende Betriebs= und Vorrathskapita-
der Staatshauptkasse wird auf 8 000 000 ¾ festgesetzt.
Zur Verstärkung dieses Betriebs- und Vorrathskapitals dürfen in der Finanzperiode
1899 und 1900 und in den auf den Schluß dieser Finanzperiode folgenden vier ersten
Monaten der nächsten Finanzperiode, insolange für die letztere ein Finanzgesetz noch
nicht erlassen ist, Schatzanweisungen nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von
5 000 000 .A hinaus, ausgegeben werden.
Art. 5.
Die Schatzanweisungen werden auf die Staatsschuldenkasse lautend von der ständischen
Schuldenverwaltungsbehörde unter Mitwirkung Unseres Finanzministeriums ausgefertia.
Die Ausgabe derselben ist durch Unser Finanzministerium zu bewirken, dem die
Bestimmung des Zinssatzes und der Dauer der Umlaufszeit, welche den 1. Oktober 190.
nicht überschreiten darf, überlassen wird. Innerhalb dieses Zeitraumes kann der Be
trag der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in Verkehr
Schatzanweisungen, ausgegeben werden.
Art. 6.
Der in Art. 4 genannte Maximalbetrag der auszugebenden Schataanweisunger
darf je nach Bedarf um die für die Verzinsung derselben erforderlichen Beträge ·
ebenfalls durch Schatzanweisungen zu bestreiten sind, überschritten werden.
Die zur Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Mittel sind der Staats
schuldenkasse aus den bereitesten Staatseinkünften zu überweisen, nöthigenfalls durch Eein
Staatsanlehen aufzubringen.
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Art. 7.
Die Schatzanweisungen verjähren binnen fünf Jahren, von dem in jeder derselben
auszudrückenden Fälligkeitstermin an gerechnet, ohne daß es eines öffentlichen Aufrufs
bedarf. Sie gelten als gekündigte Staatsschuldscheine im Sinne des Gesetzes
18. August 1879 (Reg. Blatt S. 221).
Die Einschreibung auf den Namen der Juhaber findet nicht statt.
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