Metadata: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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dürfen, wo etwa dieselben Verhältnisse, wie im oben bezeichneten 
Landgerichte obwalten. 
Der k. Regierung wird dieses auf den Bericht vom 26. No- 
vember 1845 unter Rückgabe der Beilagen zur weiteren Ver— 
fügung hiemit eröffnet. 
München, den 6. Januar 1846. 
Ministerium des Innern. 
An die k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, Kammer 
des Innern, also ergangen. 
Nr. 11,634. S. 244. 
Ministerial-Entschließung vom 28. Juni 1856, die Normerung der 
Verhältnisse der Viehschneider betr. 
Auf Seiner Majestät allerhöchsteu Befehl. 
Der k. Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern, 
wird auf die Berichte vom 31. August v. Is. und vom 25. Fe- 
bruar d. Is. zur Entschließung erwiedert, daß dermalen bereits 
eine Reorganisation des Veterinärwesens überhaupt eingeleitet 
ist, wobei auch die angeregte Frage über die Befugnisse der 
Thierärzte, in specie über die Vornahme des Kastrirens ihre 
Erledigung finden und die in der Vorstellung des Johann Kes- 
selbacher und Cons. vom 27. Juli v. Is. niedergelegten Ver- 
hältnisse gebührend werden gewürdiget werden. 
Die Lösung der angeregten principiellen Fragen vor der 
bereits in Angriff genommenen Reorganisation des Veterinär- 
wesens erscheint aber weder räthlich noch nothwendig, da in 
Fällen außerordentlichen lokalen Bedürfnisses insbesondere bei 
dem Mangel approbirter Thierärzte auf dem bisher eingeschla- 
genen Wege besonderer ausnahmsweiser Lizenzirung resp. Dis- 
pensation abgeholfen werden kann. 
Die beiden Beilagen der Vorstellung des Kesselbacher und 
Cons. vom 27. Juli v. Is. folgen anruhend zurück. 
München den 28. Juli 1856. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern.
	        
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