Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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7) Kanzlisten der Kammern 
I. Stufe bei der Anstellung.. 15800 AMd 
II. „ nach 3 Dienstziahrten 2000— 
. 6 „ 2 200 4 
11, „ „ 2 400 A 
V., „1I2 2 500 4 
8) Kanzleidiener der Ständeversammlung und Aufwärter 
der Staatsschuldenkasse 
I. Stufe bei der Anstelung 13900—4 
II. „ nach 3 Dienstjaoahtern 13950-4 
III., „ 6 „ 144004 
IV. , „ 9 ,, . ....1450.-4 
V-»»12 » 1500.-4 
Von diesem Gehalt haben sich die Kanzleidiener der Ständeversammlang, welche 
zugleich die Stelle von Hausmeistern im Ständehaus zu versehen haben, und die 
Aufwärter der Staatsschuldenkasse ihre Livree selbst anzuschaffen. 
Die Eintheilung in eine Gehaltsstufe und die Gehaltsvorrückung geschieht bei 
den ständischen Beamten durch die ständische Behörde nach den gleichen Grundsätzen 
wie bei den übrigen Staatsbeamten. 
Die Belohnung für die Verwaltung der Ständischen Kasse, wozu die Stände 
einen ihrer Beamten wählen mögen, wird mit dem Finanzgesetz jeweils verabschiedet. 
Die §§. 3 und 5 des Gesetzes A vom 20. Juni 1821 (Reg. Blatt S. 319) und 
Art. 8 des Finanzgesetzes vom 18. Juli 1895 (Reg.Blatt S. 226) werden aufgehoben. 
Art. 12. 
Aus dem Vermögen der Restverwaltung werden zu außerordentlichen Staats- 
ausgaben bestimmt:
	        
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