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Gekanntmachung des Finanzministeriums,
bekreffend die Bestimmungen über die Ursprungsnachweise für die aus meistbegünstigten Kändern
eingehenden Waaren. Vom 13. Juli 1899.
Nachstehend werden die vom Bundesrath in der Sitzung vom 4. Juli d. Is.
genehmigten, im Centralblatt für das Deutsche Reich S. 226 veröffentlichten Bestimm-
ungen über die Ursprungsnachweise für die aus meistbegünstigten Ländern eingehenden
Waaren zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 13. Juli 1899. Zeyer.
Bestimmungen über die Ursprungsnachweise für die aus meistbegünstigten Ländern
I.
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III.
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eingehenden Waaren.
Die Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Beibringung von Ursprungszeugnissen vom
25. Juli 1896 (Centralblatt von 1896 S. 411) sowie die Bestimmungen vom 30. Januar 1892,
betreffend Ursprungszeugnisse für die aus meistbegünstigten Ländern eingehenden Waaren (Central=
blatt von 1892 S. 71), werden aufgehoben.
. Für Wein und Most in Fässern (Nr. 256 1 des Zolltarifs), welcher mit dem Anspruch auf
Anwendung der vertragsmäßigen Zollsätze eingeführt wird, ist der Ursprung aus einem meist-
begünstigten Lande durch behördliche, auf Erfordern in beglaubigter Uebersetzung beizubringende
Atteste des Heimathlandes oder in anderer Weise (Vorlegung von Schiffspapieren, Fakturen,
Frachtbriefen, kaufmännischen Korrespondenzen u. f. w.) glaubhaft nachzuweisen.
Beim Eingange von Wein und Most in Fässern aus Oesterreich-Ungarn bedarf es des Pro-
duktionsnachweises nicht; vielmehr hat gemäß Art. 3 des mit diesem Staate abgeschlossenen Han-
delsvertrags vom 6. Dezember 1891 die Anwendung des vertragsmäßigen Zollsatzes zu erfolgen,
sofern der Nachweis der Herkunft aus dem freien Verkehre des österreichisch-ungarischen Zoll-
gebiets erbracht wird.
. Wenn über den Ursprung oder die Herkunft des Weines oder Mostes in Fässern aus einem
meistbegünstigten Lande Zweifel nicht bestehen, so kann mit Genehmigung des Amtsvorstandes
von der Beibringung eines besonderen Nachweises über den Ursprung oder die Herkunft Abstand
genommen werden.
. Wenn andere in den geltenden Verträgen zollbegünstigte Gegenstände mit dem Anspruch auf
Anwendung der vertragsmäßigen Zollbegünstigungen eingeführt werden, so kann das Eingangs=
amt, sofern bei ihm Bedenken gegen den Anspruch bestehen, die Anwendung der begünstigten
Zollsätze davon abhängig machen, daß ein Nachweis der in Ziff. II bezeichneten Art über den
Ursprung oder, soweit es nach den geltenden Verträgen auf die Herkunft ankommt, über die
Herkunft der Waare in glaubhafter Weise erbracht wird.