Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Gekanntmachung  des  Finanzministeriums,

bekreffend  die  Bestimmungen  über  die  Ursprungsnachweise  für  die  aus  meistbegünstigten  Kändern

eingehenden  Waaren.  Vom  13.  Juli  1899.
Nachstehend  werden  die  vom  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  4.  Juli  d.  Is.

genehmigten,  im  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  226  veröffentlichten  Bestimmungen
  über  die  Ursprungsnachweise  für  die  aus  meistbegünstigten  Ländern  eingehenden
Waaren  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  13.  Juli  1899.  Zeyer.

Bestimmungen  über  die  Ursprungsnachweise  für  die  aus  meistbegünstigten  Ländern

I.

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III.

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eingehenden  Waaren.
Die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  über  die  Beibringung  von  Ursprungszeugnissen  vom
25.  Juli  1896  (Centralblatt  von  1896  S.  411)  sowie  die  Bestimmungen  vom  30.  Januar  1892,
betreffend  Ursprungszeugnisse  für  die  aus  meistbegünstigten  Ländern  eingehenden  Waaren  (Centralblatt
  von  1892  S.  71),  werden  aufgehoben.

.  Für  Wein  und  Most  in  Fässern  (Nr.  256  1  des  Zolltarifs),  welcher  mit  dem  Anspruch  auf

Anwendung  der  vertragsmäßigen  Zollsätze  eingeführt  wird,  ist  der  Ursprung  aus  einem  meistbegünstigten
  Lande  durch  behördliche,  auf  Erfordern  in  beglaubigter  Uebersetzung  beizubringende
Atteste  des  Heimathlandes  oder  in  anderer  Weise  (Vorlegung  von  Schiffspapieren,  Fakturen,
Frachtbriefen,  kaufmännischen  Korrespondenzen  u.  f.  w.)  glaubhaft  nachzuweisen.

Beim  Eingange  von  Wein  und  Most  in  Fässern  aus  Oesterreich-Ungarn  bedarf  es  des  Produktionsnachweises
  nicht;  vielmehr  hat  gemäß  Art.  3  des  mit  diesem  Staate  abgeschlossenen  Handelsvertrags
  vom  6.  Dezember  1891  die  Anwendung  des  vertragsmäßigen  Zollsatzes  zu  erfolgen,
sofern  der  Nachweis  der  Herkunft  aus  dem  freien  Verkehre  des  österreichisch-ungarischen  Zollgebiets
  erbracht  wird.

.  Wenn  über  den  Ursprung  oder  die  Herkunft  des  Weines  oder  Mostes  in  Fässern  aus  einem

meistbegünstigten  Lande  Zweifel  nicht  bestehen,  so  kann  mit  Genehmigung  des  Amtsvorstandes
von  der  Beibringung  eines  besonderen  Nachweises  über  den  Ursprung  oder  die  Herkunft  Abstand
genommen  werden.

.  Wenn  andere  in  den  geltenden  Verträgen  zollbegünstigte  Gegenstände  mit  dem  Anspruch  auf

Anwendung  der  vertragsmäßigen  Zollbegünstigungen  eingeführt  werden,  so  kann  das  Eingangsamt,
  sofern  bei  ihm  Bedenken  gegen  den  Anspruch  bestehen,  die  Anwendung  der  begünstigten
Zollsätze  davon  abhängig  machen,  daß  ein  Nachweis  der  in  Ziff.  II  bezeichneten  Art  über  den
Ursprung  oder,  soweit  es  nach  den  geltenden  Verträgen  auf  die  Herkunft  ankommt,  über  die
Herkunft  der  Waare  in  glaubhafter  Weise  erbracht  wird.