Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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22. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch den 9. August 1899. 
  
Inhalt: 
Ausführungsgesen zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu dessen Nebengesetzen. Vom 28. Juli 1899. — Gessn 
ordnu 
sind 
(Anlage zu dem Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu dessen Teengeseten). Vom 
24. —* 1898. — Königliche Verordnung, betreffend das Grundbuchwesen. Vom 30. Juli 1899 
  
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu dessen Uebengesetzen. 
Vom 28. Juli 1899. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Erster Abschnitt. 
Freiwillige Gerichtsbarkeit. 
Ersler Titel. 
Grundbuchwesen. 
Grundbuchamt. Grundbuchgeschäfte. 
Art. 1. 
In jeder Gemeinde wird ein Grundbuchamt errichtet. Das Grundbuchamt ist eine 
staatliche Behörde. 
Bemerkung. 
Von der gegenwärtigen Nummer des Regierungsblatts können einzelne Eremplare zum Preis 
von 50 Pfennig pro Exemplar von der Expedition des Negierungsblatts bezogen werden.
	        
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