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Art. 2.
Der Gemeindebezirk, bei zusammengesetzten Gemeinden der Gesammtgemeindebezir
ist, soweit nicht Art. 14 eine Ausnahme begründet, der Grundbuchamtsbezirk.
Art. 3.
Den Grundbuchämtern stehen Einzelbeamte vor.
Das Grundbuchamt wird von demjenigen Bezirksnotar verwaltet, zu dessen Bezi
der Grundbuchamtsbezirk gehört.
Im Bedürfnißfall werden von dem Justizministerium mit den dem Grundbuchan.
obliegenden Verrichtungen an Stelle der Bezirksnotare auch andere Geschäftsmänne.
beauftragt, welche eine der höheren Dienstprüfungen in den Departements der Justi
oder des Innern erstanden oder die niedere Dienstprüfung in einem dieser Departemente
abgelegt haben. Bei der ersten Auswahl dieser Geschäftsmänner sind die bisherigen
Güterbuch- und Unterpfandsbuchführer in erster Linie zu berücksichtigen. Hiebei ist dar
Justizministerium ermächtigt, auch ungeprüfte Personen, welche durch ihre bisherige Ver
wendung im Güterbuch= oder Pfandwesen die erforderliche Befähigung nachgewiesen haben.
als Grundbuchbeamte anzustellen.
Für diejenigen Städte, in welchen ein Amtsgericht seinen Sitz hat, können mi-
Zustimmung der bürgerlichen Kollegien durch Anordnung des Justizministeriums di-
Geschäfte des Grundbuchamts dem Amtsgericht übertragen werden.
Art. 4.
Ist ein Grundbuchamt, dessen Geschäfte nicht von dem Amtsgericht verwaltet werden
mit mehreren Grundbuchbeamten besetzt, so wird einem derselben von dem Justizministeriun:
die allgemeine Dienstaufsicht übertragen. Jeder Grundbuchbeamte erledigt die ihm oblie
genden Geschäfte als Einzelbeamter. Die mehreren Grundbuchbeamten vertreten sich
gegenseitig. Die Geschäftsvertheilung bei den mit mehreren Grundbuchbeamten beseßten
Grundbuchämtern erfolgt nach einem Geschäftsvertheilungsplan, welchen das Amtsgerich:
nach Anhörung der Grundbuchbeamten aufzustellen hat. Der aufgestellte Geschäftsver
theilungsplan unterliegt unbeschadet einer von der obersten Dienstaufsichtsbehörde zu
treffenden Entschließung der Genehmigung des Vorsitzenden der Civilkammer des Lan
gerichts. Der die allgemeine Dienstaufsicht führende Grundbuchbeamte ist ermächtig:
in einzelnen Fällen aus erheblichen Gründen Abweichungen von der festgestellten Geschäfte