Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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gerichts bestimmt. Sind übrigens die betheiligten Grundbuchämter in demselben Amts 
gerichtsbezirk gelegen, so entscheidet das vorgesetzte Amtsgericht. 
Art. 18. 
Eintragungen in das Grundbuch sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil das 
Grundbuch von einem bezüglich des Grundstücks unzuständigen Grundbuchamte geführt iñ. 
Art. 19. 
Die Vereinigung mehrerer Grundstücke und die Zuschreibung eines Grundstücks u 
einem andern (§. 890 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) soll nur dann zuge 
lassen werden, wenn die Grundstücke auf derselben Markung liegen und unmittelbar 
einander grenzen. 
Eine solche Vereinigung und eine solche Zuschreibung soll dann unterbleiben, wenn 
das eine, nicht aber das andere der beiden Grundstücke zu einem standesherrlichen oder 
ritterschaftlichen Gut (Art. 14) gehört. 
Art. 20. 
Entscheidungen in Grundbuchsachen, welche in Anwesenheit der davon betroffenen 
Person ergehen, werden derselben zu Protokoll bekannt gemacht. Auf Verlangen ist ih: 
eine Abschrift zu ertheilen. 
Die Bekanntmachung anderer Entscheidungen erfolgt in den von dem Justizministerium 
hiefür zu bestimmenden Formen. 
an- 
Art. 21. 
Den öffentlichen Behörden des Landes und den von ihnen beauftragten Beamten 
ist die in amtlichem Interesse nachgesuchte Einsicht des Grundbuchs und der in S. 11 
Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung bezeichneten Schriftstücke sowie sonstiger ## Gr#nd. 
akten jederzeit gestattet. In gleicher Weise kann Seitens der öffentlichen Behörden des 
Landes die Ertheilung von Abschriften in Anspruch genommen werden. 
Hinsichtlich der Ersuchen von auswärtigen Behörden sind die Weisungen des Justiz 
ministeriums maßgebend. 
Art. 22. 
Das Grundbuchamt soll die Erklärung der Auflassung nur dann entgegennehmen 
wenn die nach §. 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Urkunde vorgelegt wird
	        
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