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Art. 23.
Ein Theilhypothekenbrief, ein Theilgrundschuldbrief und ein Theilrentenschuldbrief
kann außer von dem Grundbuchamt und einem öffentlichen Notar auch von einem Amts-
gericht hergestellt werden.
Grundbuchgeschäfte bezüglich der Fideikommisse, Slammgüter oder Lehen.
Art. 24.
Soweit in Vollziehung der Familiengesetze und Familienverträge von Mitgliedern
standesherrlicher Familien eine Eintragung im Grundbuch erforderlich wird, erfolgt die-
selbe auf Ersuchen des Justizministeriums.
Anträge auf Bestätigung von Familiengesetzen und Familienverträgen, welche von
Mitgliedern ritterschaftlicher Familien errichtet werden, sind bei dem Amtsgericht, welches
das Grundbuch über die exemten Güter der Familie führt (Art. 14 Abs. 2), einzureichen.
Das Amtsgericht hat nach Anstellung der erforderlichen Erhebungen mit einer in der
Sache abzugebenden Aeußerung die Akten der Civilkammer des vorgesetzten Landgerichts
zur Entscheidung vorzulegen. Nach erfolgter Bestätigung erfolgen die erforderlichen Ein-
tragungen in das Grundbuch auf Ersuchen der Civilkammer des Landgerichts.
Art. 25.
Ist die Mitwirkung oder Zustimmung von Personen, welchen ein Nachfolgerecht in
Beziehung auf ein Familienfideikommiß oder Stammgut oder Lehen zusteht, zu einer
von dem Eigenthümer beantragten Eintragung im Grundbuch erforderlich, so können
jene Personen auf Antrag des Eigenthümers von dem zuständigen Grundbuchamt zur
Abgabe einer Erklärung binnen einer von dem Grundbuchamt anzusetzenden Frist unter
dem Rechtsnachtheil aufgefordert werden, daß sie im Falle der Versäumung der Frist
als der beantragten Eintragung zustimmend angenommen würden.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist entscheidet das Grundbuchamt. Die Entscheidung
desselben ist sämmtlichen Betheiligten zu eröffnen.
Eine öffentliche Zustellung findet in diesem Verfahren nicht statt.
Art. 26.
Sind Personen, welchen ein Nachfolgerecht in Beziehung auf ein Familienfidei-
lommißgut oder Stammgut oder Lehen zusteht, und deren Mitwirkung oder Zustimmung