Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Art. 31. 
Im lüebrigen finden auf das Aufgebotsverfahren die Vorschriften der §§. 947 bis 
958 der Civilprozeßordnung Anwendung. 
Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen. 
Uebergangsvorschrist. 
Art. 32. 
An die Unterpfandsbehörde gerichtete, zur Zeit des Inkrafttretens der Grundbuch- 
ordnung unerledigte Anträge gehen an das Grundbuchamt über, welches dieselben nach 
den Vorschriften der Grundbuchordnung und dieses Gesetzes weiter zu behandeln hat. 
Das Gleiche gilt, wenn die Anträge an die das Güterbuch führende Behörde gerichtet 
und nach ihrem Inhalt im Grundbuch zu erledigen sind. 
Beurkundung von Rechtsgeschäften über Grundslücke. 
Art. 33. 
Für die Beurkundung des in §. 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten 
Vertrags sind auch die in Art. 3 Abs. 3 bezeichneten Grundbuchbeamten, sowie die 
Nathsschreiber der Gemeinden zuständig, soweit es sich um Grundstücke handelt, welche 
in dem betreffenden Grundbuchamtsbezirk oder Gemeindebezirk gelegen sind. 
In demselben Umfang sind die Rathsschreiber der Gemeinden auch für die nach 
§. 873 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Bindung der Betheiligten erforderliche 
Beurkundung der Erklärungen zuständig. 
Art. 34. 
Die Einigung der Parteien kann in den Fällen der §§. 925 und 1015 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs auch vor. dem Nathsschreiber derjenigen Gemeinde erklärt werden, in 
deren Bezirk das betreffende Grundstück gelegen ist. Die Vorschrift des Art. 22 findet 
entsprechende Anwendung. 
Art. 35. 
Die Zuständigkeit der in Art. 33 und 34 genannten Grundbuchbeamten und Raths- 
schreiber wird auf Grundstücke angrenzender, zu dem württembergischen Staatsgebiet 
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