Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

433 
Ansehung eines Nachlasses oder in Ansehung des Gesammtguts nach der Beendigung 
einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft einer von den 
Betheiligten als Eigenthümer oder Erbbauberechtigter bezüglich eines zum Nachlaß oder 
zu dem Gesammtgut gehörenden, in Württemberg gelegenen Grundstücks eingetragen 
werden soll, so kann die Einigung der Betheiligten im Sinne der 88. 925 und 1015 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch vor dem Nachlaßgericht erklärt werden. Die Vorschriften 
der 88. 37, 38 der Grundbuchordnung finden alsdann entsprechende Anwendung. 
Schähung von Grundstücken. 
Art. 39. 
Die Gemeinderäthe haben in Grundbuchsachen, in Fällen der Zwangsvollstreckung 
in Grundstücke, sowie in Nachlaß- und Theilungssachen auf Antrag von Betheiligten oder 
auf Ersuchen von Behörden amtliche Schätzungen des Werths solcher Grundstücke vor- 
zunehmen, welche im Bezirk der Gemeinde liegen. Erforderlichen Falls sind auch die 
Nutzungen eines Grundstücks und die Rechte an einem Grundstück zu schätzen. 
Hiebei greift der Art. 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1849, betreffend 
einige Abänderungen 2c. der Gemeindeordnung, Reg. Blatt S. 277, mit der Maßgabe 
Platz, daß das Schätzungsgeschäft in größeren Stadtgemeinden auch einer nur mit drei 
Mitgliedern einschließlich des Abtheilungsvorstands besetzten Abtheilung des Gemeinde- 
raths übertragen werden kann und daß die in Art. 18 Abs. 2 erwähnten Beschlüsse der 
Bestätigung der Civilkammer des Landgerichts bedürfen. 
Für die Vornahme der Schätzungen stehen den betreffenden Mitgliedern der Ge- 
meinderäthe Gebühren zu, deren Höhe durch Königliche Verordnung festgesetzt wird. 
Im Bedürfnißfall können besondere Sachverständige zu der Schätzung zugezogen 
werden. Auf Kosten der Betheiligten kann dies geschehen, wenn diese damit einverstanden 
sind oder wenn das Amtsgericht die Genehmigung hiezu ertheilt. 
Art. 40. 
Den Gemeinderäthen und deren Abtheilungen ist es unbenommen, auch in sonstigen 
Fällen auf Ansuchen Schätzungen von Grundstücken nach Maßgabe des Art. 39 vor- 
zunehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.