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Ansehung eines Nachlasses oder in Ansehung des Gesammtguts nach der Beendigung
einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft einer von den
Betheiligten als Eigenthümer oder Erbbauberechtigter bezüglich eines zum Nachlaß oder
zu dem Gesammtgut gehörenden, in Württemberg gelegenen Grundstücks eingetragen
werden soll, so kann die Einigung der Betheiligten im Sinne der 88. 925 und 1015
des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch vor dem Nachlaßgericht erklärt werden. Die Vorschriften
der 88. 37, 38 der Grundbuchordnung finden alsdann entsprechende Anwendung.
Schähung von Grundstücken.
Art. 39.
Die Gemeinderäthe haben in Grundbuchsachen, in Fällen der Zwangsvollstreckung
in Grundstücke, sowie in Nachlaß- und Theilungssachen auf Antrag von Betheiligten oder
auf Ersuchen von Behörden amtliche Schätzungen des Werths solcher Grundstücke vor-
zunehmen, welche im Bezirk der Gemeinde liegen. Erforderlichen Falls sind auch die
Nutzungen eines Grundstücks und die Rechte an einem Grundstück zu schätzen.
Hiebei greift der Art. 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1849, betreffend
einige Abänderungen 2c. der Gemeindeordnung, Reg. Blatt S. 277, mit der Maßgabe
Platz, daß das Schätzungsgeschäft in größeren Stadtgemeinden auch einer nur mit drei
Mitgliedern einschließlich des Abtheilungsvorstands besetzten Abtheilung des Gemeinde-
raths übertragen werden kann und daß die in Art. 18 Abs. 2 erwähnten Beschlüsse der
Bestätigung der Civilkammer des Landgerichts bedürfen.
Für die Vornahme der Schätzungen stehen den betreffenden Mitgliedern der Ge-
meinderäthe Gebühren zu, deren Höhe durch Königliche Verordnung festgesetzt wird.
Im Bedürfnißfall können besondere Sachverständige zu der Schätzung zugezogen
werden. Auf Kosten der Betheiligten kann dies geschehen, wenn diese damit einverstanden
sind oder wenn das Amtsgericht die Genehmigung hiezu ertheilt.
Art. 40.
Den Gemeinderäthen und deren Abtheilungen ist es unbenommen, auch in sonstigen
Fällen auf Ansuchen Schätzungen von Grundstücken nach Maßgabe des Art. 39 vor-
zunehmen.