Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Zweiker Titel. 
Vormundschaftswesen. 
vormundschaftsgericht. Vormundschaftsgeschafte. 
Art. 41. 
Für jede Gemeinde wird ein Vormundschaftsgericht bestellt (Ordentliches Vor 
mundschaftsgericht). Das Vormundschaftsgericht ist eine staatliche Behörde. 
Art. 42. 
Das Vormundschaftsgericht besteht aus dem Bezirksnotar und vier Waisenrichtern. 
Sämmtliche Mitglieder des Vormundschaftsgerichts haben gleiches Stimmrecht. 
Art. 43. 
Der Bezirksnotar führt den Vorsitz in dem Vormundschaftsgericht und leitet die 
Geschäfte. 
Die nur auf den Geschäftsgang und die Vorbereitung der Entscheidungen des 
mundschaftsgerichts bezüglichen Anordnungen kann der Vorsitzende allein treffen. 
Sind in einer Gemeinde mehrere Bezirksnotare angestellt, so kommen hinsichtlic 
der Dienstaufsicht, der gegenseitigen Vertretung und der Geschäftsvertheilung die Bestimm 
ungen des Art. 4 zur Anwendung. 
dor 
Art. 44. 
Der Ortsvorsteher ist für seine Person Waisenrichter, sofern er nicht bei Beginn 
der Wahlperiode darauf verzichtet; im Uebrigen werden die Waisenrichter von dem Ge 
meinderath auf die Dauer von drei Jahren gewählt. 
Von dem Gemeinderath ist eine entsprechende Zahl von Stellvertretern der Waisen 
richter zu wählen. 
Im Bedürfnißfall kann von dem Gemeinderath eine durch das Amtsgericht zu 
bestimmende mehrfache Zahl von Waisenrichtern gewählt werden, welche nach einem von 
dem Vorsitzenden des Vormundschaftsgerichts im Voraus festzusetzenden, von dem Amte 
gericht zu genehmigenden Geschäftsvertheilungsplan an den Geschäften des Vormund 
schaftsgerichts theilzunehmen haben.
	        
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