Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Art. 45. 
Die Wahl der Waisenrichter und ihrer Stellvertreter unterliegt der Bestätigung 
durch das Amtsgericht. 
Die Bestätigung darf nur aus wichtigen Gründen versagt werden. Gegen die Ver- 
sagung steht dem Gemeinderath und dem Gewählten das Recht einer einmaligen Be- 
schwerde an die Civilkammer des Landgerichts zu. Die Beschwerde ist bei Verlust des 
Rechtsmittels binnen einer Woche nach Eröffnung des Beschlusses bei dem Amtsgericht 
oder dem Landgericht durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu 
Protokoll zu erheben. 
Art. 46. 
Hinsichtlich der Wählbarkeit der Waisenrichter, der Verpflichtung zur Annahme und 
Versehung des Amts und des Ausscheidens aus demselben finden die Vorschriften der 
Art. 12, 14 bis 19 des Gemeindeangehörigkeitsgesetzes vom 16. Juni 1885, Reg. Blatt 
S. 257, mit der Maßgabe Anwendung, daß die in den Art. 17, 18 und 19 dieses 
Gesetzes dem Oberamt und der Kreisregierung zugewiesenen Entscheidungen dem Amts- 
gericht und der Civilkammer des Landgerichts zukommen. 
Art. 47. 
Die Waisenrichter sind vor ihrem Amtsantritt auf die Erfüllung der Obliegenheiten 
des ihnen übertragenen Amts eidlich zu verpflichten. In den zu leistenden Eid ist 
insbesondere auch die Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses aufzunehmen. 
Art. 48. 
Auf die Verletzung der den Waisenrichtern obliegenden Verpflichtung zur Wahrung 
des Amtsgeheimnisses finden die Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Juni 1876, be- 
freffend die Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten, fünfter Abschnitt Art. 69 ff., über 
Ordnungsstrafen sinngemäße Anwendung. 
Art. 49. 
Den Weoisenrichtern werden aus der Staatskasse Entschädigungen für Zeitversäumniß 
und etwaigen Reiseaufwand bewilligt. Das Nähere wird durch Königliche Verordnung 
bestimmt.
	        
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