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Art. 45.
Die Wahl der Waisenrichter und ihrer Stellvertreter unterliegt der Bestätigung
durch das Amtsgericht.
Die Bestätigung darf nur aus wichtigen Gründen versagt werden. Gegen die Ver-
sagung steht dem Gemeinderath und dem Gewählten das Recht einer einmaligen Be-
schwerde an die Civilkammer des Landgerichts zu. Die Beschwerde ist bei Verlust des
Rechtsmittels binnen einer Woche nach Eröffnung des Beschlusses bei dem Amtsgericht
oder dem Landgericht durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu
Protokoll zu erheben.
Art. 46.
Hinsichtlich der Wählbarkeit der Waisenrichter, der Verpflichtung zur Annahme und
Versehung des Amts und des Ausscheidens aus demselben finden die Vorschriften der
Art. 12, 14 bis 19 des Gemeindeangehörigkeitsgesetzes vom 16. Juni 1885, Reg. Blatt
S. 257, mit der Maßgabe Anwendung, daß die in den Art. 17, 18 und 19 dieses
Gesetzes dem Oberamt und der Kreisregierung zugewiesenen Entscheidungen dem Amts-
gericht und der Civilkammer des Landgerichts zukommen.
Art. 47.
Die Waisenrichter sind vor ihrem Amtsantritt auf die Erfüllung der Obliegenheiten
des ihnen übertragenen Amts eidlich zu verpflichten. In den zu leistenden Eid ist
insbesondere auch die Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses aufzunehmen.
Art. 48.
Auf die Verletzung der den Waisenrichtern obliegenden Verpflichtung zur Wahrung
des Amtsgeheimnisses finden die Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Juni 1876, be-
freffend die Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten, fünfter Abschnitt Art. 69 ff., über
Ordnungsstrafen sinngemäße Anwendung.
Art. 49.
Den Weoisenrichtern werden aus der Staatskasse Entschädigungen für Zeitversäumniß
und etwaigen Reiseaufwand bewilligt. Das Nähere wird durch Königliche Verordnung
bestimmt.