Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Botanik  und  Thierheilkunde),  theils  ein  landwirthschaftlicher,  und  wird  sowohl  durch
Lehrvorträge,  als  auch  mittelst  praktischer  Uebungen  ertheilt.

S.  45.

Den  theoretischen  und  praktischen  Unterricht  in  der  Landwirthschaft  empfangen
die  Zöglinge  durch  den  Gutswirthschaftsinspektor,  welcher  hierin  durch  einen  Assistenten,
  den  Feldverwalter,  unterstützt  und  in  Verhinderungsfällen  vertreten  wird.

Den  Unterricht  in  den  Hilfsfächern,  mit  Ausnahme  der  Thierheilkunde,  welche  von
dem  betreffenden  Professor  der  Akademie  gelehrt  wird,  gibt  ein  dem  Stande  der  Volksschullehrer
  angehöriger,  auf  den  Vorschlag  der  Direktion  von  dem  Ministerium  des  Kirchenund
  Schulwesens  ernannter  Lehrer,  der  Oberlehrer,  welcher  zugleich  die  Aufsicht  über
die  Zöglinge  zu  führen  und  eventuell  den  Vorstand  als  solchen  zu  vertreten  hat.

In  den  naturwissenschaftlichen  Unterricht  theilen  sich  in  geeigneter  Weise  nach
näherer  Bestimmung  durch  das  Ministerium  der  Gutswirthschaftsinspektor,  sein  Assisteut
und  der  Oberlehrer.

Für  den  praktischen  Untericht  haben  die  Zöglinge  nach  Anweisung  sämmtliche  vorkommende
  Wirthschaftsgeschäfte  auszuführen.

S.  46.

Die  Lehrzeit  dauert  drei  Jahre.

S.  17.

Da  die  wirthschaftlichen  Arbeiten  nur  einen  durchschnittlichen  Gesammtstand  von
etwa  24  Ackerbauschülern  bedingen,  so  werden  jedes  Jahr  8  Zöglinge  aufgenommen.

Außer  den  ordentlichen,  zu  einem  dreijährigen  Kurse  verpflichteten  Zöglingen  werden
jedoch  im  Sommer  über  die  wichtigsten  Arbeitsperioden  auch  einige  Hospitanten,  welche
sich  in  einzelnen  Wirthschaftszweigen  zu  üben  wünschen,  zugelassen.

S.  18.
Bedingungen  der  Aufnahme  für  die  ordentlichen  Zöglinge  sind:
1)  daß  sie  das  17.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,
2)  daß  sie  vollkommen  gesund  und  körperlich  erstarkt  sind,  um  die  verschiedenen
Feldarbeiten,  zu  denen  sie  berufen  sind,  mit  Ausdauer  verrichten  zu  können,

#4)  daß  sie  im  Lesen,  Schreiben  und  Rechnen  bewandert  sind  und  die  nöthige  Fähigkeit
  besitzen,  einen  einfachen  und  verständlichen  Lehrvortrag  über  Landwirthschaft
und  deren  Grund=  und  Hilfsfächer  aufzufassen,