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barkeiten gemäß §. 1960 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Stelle des ordentlichen Nach-
laßgerichts durch zwei Waisenrichter angeordnet werden.
Art. 74.
Die ordentlichen Nachlaßgerichte sind auch für die Auseinandersetzung in Ansehung
des Gesammtguts nach Beendigung einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortge-
setzten Gütergemeinschaft zuständig.
Art. 75.
Nachstehende Geschäfte des Nachlaßgerichts sind dem Amtsgericht vorbehalten:
1) die Verrichtungen, welche eine Nachlaßpflegschaft, sowie eine gemäß den 88. 88,
99 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
bestellte Abwesenheitspflegschaft betreffen, in denjenigen Fällen, in welchen auf
dem Gebiete des Vormundschaftswesens das Amtsgericht und nicht das ordentliche
Vormundschaftsgericht zuständig ist (Art. 52 Ziff. 11 und 16);
2) die Anordnung der Nachlaßverwaltung auf Antrag eines Nachlaßgläubigers;
3) die Außerkraftsetzung von Anordnungen des Erblassers in Beziehung auf die
Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker (§. 2216 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) und die Entlassung des Testamentsvollstreckers auf
Antrag eines Betheiligten (§. 2227 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
4) die in §. 83 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vorgesehenen Anordnungen zum Zweck der Erfüllung der dem Besitzer
eines Testaments obliegenden Ablieferungspflicht.
Art. 76.
Gemäß §. 195 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit wird bestimmt, daß die Abänderung einer Entscheidung des ordentlichen Nachlaß-
gerichts (Art. 71, Art. 73 Abs. 2) bei dem Amtsgericht nachzusuchen ist, in dessen Bezirk
das Nachlaßgericht seinen Sitz hat.
Art. 77.
Verfügungen, welche das Amtsgericht in Nachlaß= und Theilungssachen trifft, ohne
hiezu nach Art. 75 befugt zu sein, sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil das
ordentliche Nachlaßgericht zuständig gewesen wäre.