Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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fang  seiner  Bemühungen  entsprechende  Aversalsumme  jedesmal  besonders  zu  bestimmen.
  Bei  der  Festsetzung  der  Aversalsumme  ist  zu  berücksichtigen,  daß  der  Verwalter
  mit  derselben  die  Vergütung  für  seine  ganze  Thätigkeit,  insbesondere  auch  für  das
Anwohnen  an  den  Terminen,  für  den  Einzug,  die  Verrechnung  und  Ausbezahlung  von
Massegeldern,  für  die  ihm  nach  Art.  14,  Abs.  4  des  Gesetzes  auf  Verlangen  des  Gläubigers
  obliegende  Einziehung  von  Kaufschillingszielern  und  deren  Uebermittlung  an  den
Gläubiger,  sowie  für  die  Rechnungsstellung  erhält.  Ein  weiterer  Gebührenbezug  des
Verwalters  findet  nicht  statt.  Dagegen  hat  derselbe  Anspruch  auf  den  Ersatz  angemessener
  baarer  Auslagen.  Fir  die  erst  nach  der  Zeit  der  Schlußrechnung  in  Aussicht
  zu  nehmenden  baaren  Auslagen  kann  dem  Verwalter  eine  Aversalentschädigung  ausgeworfen
  werden.

IV.  Gebühren  der  Hülfsbeamten,  Exehutionskommissäre  und  Schätzer.

S.  10.

Die  Belohnung  der  von  dem  Vollstreckungsgericht  bestellten  Hülfsbeamten  und  Exckutionskommissäre
  (Art.  3  des  Gesetzes)  wird,  soweit  solche  nicht  in  regulativmäßigen  Gebühren
  besteht,  durch  das  Vollstreckungsgericht  festgesetzt.

Mit  der  gleichen  Beschränkung  steht  der  Vollstreckungsbehörde  die  Festsetzung  der
Belohnung  der  von  ihr  beigezogenen  Hülfsbeamten  und  Schätzer  (Art.  24,  Abs.  2,  4,
Art.  15  des  Gesetzes)  zu.

V.  Gebühren  der  Aufwärter.
8.  11.

Hinsichtlich  der  Gebühren  der  Aufwärter  kommt  die  Vorschrift  des  §.  21  der  K.  Verordnung
  vom  14.  Dezember  1873  zur  Anwendung.

VI.  Gemeinschaftliche  Bestimmungen.
§.  12.

Die  Gebührenansätze  für  die  Gemeinderathskollegien,  die  Ortsvorsteher,  Rathsschreiber
  und  die  einzelnen  Gemeinderathsmitglieder,  wie  für  die  Hülfsbeamten,  Exekutions-