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fang seiner Bemühungen entsprechende Aversalsumme jedesmal besonders zu bestimmen.
Bei der Festsetzung der Aversalsumme ist zu berücksichtigen, daß der Verwalter
mit derselben die Vergütung für seine ganze Thätigkeit, insbesondere auch für das
Anwohnen an den Terminen, für den Einzug, die Verrechnung und Ausbezahlung von
Massegeldern, für die ihm nach Art. 14, Abs. 4 des Gesetzes auf Verlangen des Gläubigers
obliegende Einziehung von Kaufschillingszielern und deren Uebermittlung an den
Gläubiger, sowie für die Rechnungsstellung erhält. Ein weiterer Gebührenbezug des
Verwalters findet nicht statt. Dagegen hat derselbe Anspruch auf den Ersatz angemessener
baarer Auslagen. Fir die erst nach der Zeit der Schlußrechnung in Aussicht
zu nehmenden baaren Auslagen kann dem Verwalter eine Aversalentschädigung ausgeworfen
werden.
IV. Gebühren der Hülfsbeamten, Exehutionskommissäre und Schätzer.
S. 10.
Die Belohnung der von dem Vollstreckungsgericht bestellten Hülfsbeamten und Exckutionskommissäre
(Art. 3 des Gesetzes) wird, soweit solche nicht in regulativmäßigen Gebühren
besteht, durch das Vollstreckungsgericht festgesetzt.
Mit der gleichen Beschränkung steht der Vollstreckungsbehörde die Festsetzung der
Belohnung der von ihr beigezogenen Hülfsbeamten und Schätzer (Art. 24, Abs. 2, 4,
Art. 15 des Gesetzes) zu.
V. Gebühren der Aufwärter.
8. 11.
Hinsichtlich der Gebühren der Aufwärter kommt die Vorschrift des §. 21 der K. Verordnung
vom 14. Dezember 1873 zur Anwendung.
VI. Gemeinschaftliche Bestimmungen.
§. 12.
Die Gebührenansätze für die Gemeinderathskollegien, die Ortsvorsteher, Rathsschreiber
und die einzelnen Gemeinderathsmitglieder, wie für die Hülfsbeamten, Exekutions-