Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte nicht mehr eignet oder wenn er #- 
des Vertrauens, das sein Amt erfordert, unwürdig gezeigt hat, sein Amt aber auf 1# 
gangene Aufforderung nicht freiwillig niederlegt. 
Die Geschäfte des öffentlichen Notars. 
Allgemeines. 
Art. 105. 
Der öffentliche Notar ist berufen, öffentliche Urkunden aufzunehmen, sonach 
Beurkundung von Rechtsgeschäften, einschließlich der Beurkundung von Versteigerunger 
die Beurkundung sonstiger rechtserheblicher Thatsachen, die Beglaubigung von Erklärunger 
von Handzeichen und sonstige Beglaubigungen, sowie weiterhin alle diejenigen Gesch 
vorzunehmen, welche ihm die Gesetze besonders zuweisen. 
Auf die demgemäß den Notaren obliegende Errichtung solcher offentlicher Urkunde. 
welche nicht unter die Vorschriften des zehnten Abschnittes des Reichsgesetzes über d. 
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit fallen, finden, soweit nicht ein Andere- 
bestimmt ist, die bezeichneten Vorschriften, sowie die in diesem Gesetz über die Beurkund 
ung von Rechtsgeschäften gegebenen Vorschriften entsprechende Anwendung. 
Art. 106. 
Der Geschäftskreis des öffentlichen Notars ist nicht an einen Bezirk des Lande- 
gebunden. 
Er darf die in seinen Geschäftskreis fallenden Aufträge nicht ohne triftige Ursache- 
ablehnen. Erfordert jedoch die Vornahme des Geschäfts eine Reise, so ist hiezu nur de- 
Notar, welcher Bezirksnotar ist, innerhalb seines Bezirks nach Leistung eines Reisekosten 
vorschusses in dem verordnungsmäßigen Betrage verpflichtet. 
Art. 107. 
Der Notar ist verpflichtet, das ihm übertragene Amt den Gesetzen entsprechem 
gewissenhaft wahrzunehmen und das Amtsgeheimniß strenge zu beobachten. 
Art. 108. 
Der Notar darf keine Amtshandlung in Betreff eines Geschäfts vornehmen, wel ce 
gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. 
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