Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Macht der Hinterleger das Recht des Gläubigers zum Empfange des hinterlegten 
Gegenstandes von der Bewirkung einer Gegenleistung oder die Empfangnahme von einer 
besonderen Zustimmung des Hinterlegers abhängig, so ist dies in dem Antrag hervor- 
zuheben. Zutreffenden Falls ist darin hervorzuheben, daß der Hinterleger auf das 
Rücknahmerecht verzichtet. 
In den Fällen der 8§. 1171 und 1269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem 
Antrage der Nachweis beizufügen, daß das Aufgebotsverfahren eingeleitet ist. 
Wird die Hinterlegung auf die Verfügung einer anderen Behörde als desjenigen 
Gerichts, bei welchem die Hinterlegung erfolgt, gestützt, so ist dem Antrag eine Aus- 
fertigung oder beglaubigte Abschrift der betreffenden Verfügung anzuschließen. 
Art. 150. 
Ueber die Annahme entscheidet der Vorstand der Hinterlegungsstelle. 
Er hat über die Annahme auch dann zu beschließen, wenn eine Hinterlegung auf 
unmittelbares Ersuchen einer amtlichen Stelle erfolgen soll. 
Nach erfolgter Annahme ist dem Hinterleger durch den Verwalter der Hinterlegungs- 
kasse eine Bescheinigung (Hinterlegungsschein) zu ertheilen. 
Wird die Hinterlegung von dem Schuldner zum Zwecke der Befreiung von seiner 
Verbindlichkeit bewirkt, so hat der Vorstand oder auf dessen Weisung der Verwalter der 
Hinterlegungsstelle den Schuldner unter Bezugnahme auf die Vorschrift des §. 382 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu dem Nachweis aufzufordern, daß und wann der Gläubiger 
die im §. 374 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebene Anzeige von der Hin- 
terlegung empfangen hat. Wird der Nachweis nicht vor dem Ablauf von drei Monaten 
nach der Aufforderung geführt, so ist die Hinterlegungsstelle ermächtigt, im Namen und 
auf Kosten des Schuldners dem Gläubiger die Anzeige zu machen; die Aufforderung 
muß einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten. 
Art. 151. 
Hinterlegtes Geld geht, sofern der Hinterleger bei der Hinterlegung nicht ein Anderes 
bestimmt, in das Eigenthum des Staates über. 
Wird Geld in Zahlungsmitteln hinterlegt, welche bei den Staatskassen nicht in 
Zahlung angenommen werden, so kann der Verwalter der Hinterlegungskasse das Geld 
in kassenmäßiges Geld umsetzen. Als hinterlegte Geldsumme ist in solchem Fall nur
	        
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