479
Der Ortsvorsteher hat die Anmeldung des Schadensersatzanspruchs sofort dem Ober-
amt unter Bezeichnung der in Betracht kommenden Ersatzpflichtigen vorzulegen.
Art. 196.
Das Oberamt hat alsbald nach Empfang der Anmeldung des Schadensersatzanspruchs
hievon dem Ersatzpflichtigen mit dem Beifügen Eröffnung zu machen, daß, wenn nicht
binnen einer von dem Oberamt festzusetzenden Frist, welche die Dauer einer Woche nicht
übersteigen darf, eine Einigung der Parteien über den Ersatzanspruch herbeigeführt und
dem Oberamt nachgewiesen werde, die amtliche Schätzung des Schadens und die Fest-
stellung des Schadensersatzes erfolge.
Wird innerhalb der Frist dieser Nachweis nicht erbracht, so hat das Oberamt ohne
Verzug den Schaden durch einen oder mehrere beeidigte Sachverständige abschätzen zu
lassen.
Zu der Schadensabschätzung sind die Betheiligten mit dem Anfügen zu laden, daß
dieselbe auch im Falle ihres Nichterscheinens vorgenommen werde.
Von den Schätzern ist ein Protokoll über die Schadensabschätzung aufzunehmen
und unter Anschluß eines Verzeichnisses der erwachsenen Kosten dem Oberamt vorzulegen.
Das Gleiche gilt, wenn bei der Abschätzungsverhandlung eine Einigung der Parteien
über den Ersatzanspruch zu Stande kommt.
Das Oberamt hat auf Grund des ihm über die Schadensabschätzung vorgelegten
Protokolls den Schadensersatz sowie die entstandenen Kosten festzustellen.
Wenn nach Lage des Falles der Schaden nicht vor der Zeit der Ernte bemessen
werden kann, so hat die Feststellung des Schadensersatzes erst auf Grund einer zweiten,
kurz vor der Ernte vorzunehmenden Schätzung zu erfolgen. Dem hierauf gerichteten
Antrag eines Betheiligten muß von dem Oberamt stattgegeben werden.
Art. 197.
Nach erfolgter Feststellung des Schadensersatzes ist das Ergebniß den Betheiligten
mit dem Beifügen urkundlich zu eröffnen, daß die Feststellung sowohl hinsichtlich der
(rsatzpflicht als hinsichtlich der festgesetzten Höhe des Schadens und der Kosten endgiltig
und vollstreckbar werde, wenn nicht binnen einer von dem Tage der Eröffnung an
laufenden Frist von zwei Wochen einer der Betheiligten Klage bei dem Amtsgericht erhebe.
8