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Art. 198.
Als Kosten der Schätzung kommen mit Ausnahme der Belohnung der Schätzer nur
baare Auslagen in Betracht.
Die Kosten sind, wenn sich ein zum Ersatz verpflichtender Wildschaden ergibt, den.
Ersatzpflichtigen, andernfalls demjenigen zuzuscheiden, welcher den Ersatzanspruch geltend
gemacht hat. Von dieser Regel kann aus besonderen Gründen abgewichen werden, ins
besondere dann, wenn der Ersatzpflichtige schon vor der Einleitung des Schätzungs
verfahrens einen dem nachher sestgestellten Schadensersatz mindestens gleichtommenden
Betrag anerkannt hatte.
Art. 199.
Auf die Vollstreckung der endgiltigen Schadensersatz= und Kostenfeststellung find.
die Bestimmungen des dritten Abschnitts des Gesetzes über die Zwangsvollstreu
wegen öffentlich rechtlicher Ansprüche vom 18. August 1879, Reg. Blatt S. 202,. en-
sprechende Anwendung. "
Art. 200.
Die zur Ausführung der Vorschriften der Art. 195 bis 199 erforderlichen näherern
Bestimmungen, insbesondere über die Zahl der als Schätzer beizuziehenden Sachve:
ständigen, über die Art der Bestellung derselben, über das bei der Schätzung da-
Schadens und der Feststellung des Schadensersatzes einzuhaltende Verfahren und übe.
die den Sachverständigen zu gewährenden Vergütungen werden im Verordnungsne:
getroffen.
Art. 201.
Mit dem Inkrafttreten der vorstehenden Bestimmungen werden die Art. 14. Abs..
und Art. 15 Abs. 1 des Jagdgesetzes vom 27. Oktober 1855 aufgehoben und erhält 8
Ziff. 25 des Art. 10 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezemde.
1876, Reg. Blatt S. 485, nachstehende Fassung: "6
„25) das Recht zur Ausübung der Jagd, soweit es sich um Anwendung der Be-
stimmungen der Art. 2 und 3 des Gesetzes vom 27. Oktober 1855, —
die Regelung der Jagd, Reg. Blatt S. 223, handelt;“.
Der Wildschaden auf Gemeindejagdbezirken (Art. 193), welche zur Zeit des Inkraft
tretens dieses Gesetzes ohne vertragsmäßige Verpflichtung der Jagdpächter zum Wild
schadensersatz verpachtet sind, ist bis zum Ablauf des Pachtvertrags von der Gemeind-
zu ersetzen.