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Siebenter Titel.
Haftung des Staates und der Gemeinden für ihre Beamten.
Art. 202.
Verletzt ein Beamter des Staates in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen
Gewalt vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht,
so trifft den Betheiligten gegenüber die im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmte Verant-
wortlichkeit an Stelle des Beamten den Staat.
Die Verantwortlichkeit des Staates tritt außerdem ein, wenn die Haftung des
Beamten nur deshalb ausgeschlossen ist, weil der Beamte die Amtspflicht im Zustand
der Bewußtlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand
krankhafter Störung der Geistesthätigkeit verletzt hat.
Ausländern kann die Entschädigung vorbehältlich der Verfolgbarkeit des Anspruchs
gegen den Beamten selbst verweigert werden, wenn nicht nachgewiesen ist, daß in dem
Heimathstaate des Beschädigten im Falle des Abs. 1 eine mindestens aushilfsweise
Haftung des Staates Deutschen gegenüber anerkannt wird.
Art. 203.
Soweit der Staat den Schaden ersetzt hat, ist der Beamte unter denselben Voraus-
setzungen und in demselben Umfange zur Erstattung an den Staat verpflichtet, wie er
ohne die Bestimmung in Art. 202 gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
dem Dritten den aus der Verletzung entstandenen Schaden zu ersetzen hätte. Dies gilt
auch, wenn der Staat nach §. 12 der Grundbuchordnung an der Stelle eines Grund-
buchbeamten den Betheiligten Ersatz geleistet hat.
Art. 204.
Die Bestimmungen der Art. 202 und 203 finden auf die Haftung der Gemeinden
und anderer Kommunalverbände für die Amtshandlungen ihrer Beamten entsprechende
Anwendung.
Achker Titel.
Branvversicherung.
Art. 205.
Das Gesetz vom 14. März 1853, betreffend die veränderte Einrichtung der allge-
meinen Brandversicherungsanstalt, Reg. Blatt S. 79, wird dahin abgeändert: