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I. Der Art. 32 Abs. 5 erhält folgende Fassung
II
IV.
—
Diese Vorschriften bleiben bis zu dem erforderlichen Betrag außer Anwenduna
zu Gunsten der Hypothekengläubiger, welche ihre Befriedigung aus andern.
Mitteln des Schuldners nicht bewirken können.
In Art. 34 kommt der zweite Absatz in Wegfall. In dritten Absatz treten an d.
Stelle der Worte: „von diesen Vorschriften“ die Worte: „von dieser Vorschrift-#
Der Art. 35 erhält folgende Fassung:
Das neue Gebäude ist in der Regel auf dem Platze zu erbauen, auf welcher-
das abgebrannte Gebäude gestanden ist.
Wenn der Wiederaufbau des abgebrannten Gebäudes auf demselben Grund
stück aus polizeilichen Gründen nicht gestattet wird (Art.7 Abs. 1 und 41 d.
Neuen allgemeinen Bauordnung vom 6. Oktober 1872, Reg. Blatt S. 305).4
ist unbeschadet der Bestimmungen des Art. 32 Abs. 1 bis 3 dem Beschädigte
die festgestellte Vergütung ohne Wiederherstellung des abgebrannten Gebäude-
auszubezahlen.
Im Uebrigen können Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 1 nur aur
erheblichen Gründen von dem Verwaltungsrath zugelassen werden.
Hinter Art. 35 wird eingeschaltet:
Art. 35 à.
Wird die festgestellte Vergütung dem Beschädigten ohne Wiederherstellun.
des abgebrannten Gebäudes ausbezahlt oder eine sonstige Ausnahme von de-
Bestimmungen der Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 von dem Verwaltun ge
rath zugelassen, so finden in Absicht auf die betheiligten Hypothekengläubiger r.
Vorschriften des §. 1128 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgat,
Anwendung, daß die Anzeige über die von dem Verwaltungsrath zugelassen-
Ausnahme von der gesetzlichen Regel an die Stelle der Anzeige des Eintritts de-
Schadens tritt.
Der Art. 38 erhält folgenden Abs. 3:
Die Bestimmung über den Verlust des Entschädigungsanspruchs (Abs.
bleibt bis zu dem erforderlichen Betrag außer Anwendung zu Gunsten de-
Hypothekengläubiger, welche ihre Befriedigung aus anderen Mitteln des Schulduen:
nicht bewirken können.