Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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An die Stelle von Art. 50 Abs. 3 tritt folgende Vorschrift: 
Der Hilfsbau gilt als Bestandtheil des berechtigten Bergwerks oder, wenn 
die Eigenthümer mehrerer Bergwerke sich zur gemeinschaftlichen Anlage eines 
Hilfsbaues vereinigt und keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben, ale- 
Bestandtheil der berechtigten Bergwerke. Er bedarf, wenn der Hilfsbauberech 
tigte den Besitz erlangt hat, zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauden 
des Grundbuchs nicht der Eintragung in das Grundbuch. 
An die Stelle von Art. 63 Abs. 5 tritt folgende Vorschrift: 
Nach erfolgter Bestätigung hat das Oberbergamt das Grundbuchamt um Gin 
tragung der Rechtsänderungen (Art. 55, 57 und 62) zu ersuchen. Die früheren 
Realrechte bleiben bis zur erfolgten Eintragung vorbehalten. 
Der Art. 64 Abs. 4 erhält folgenden Satz 2: 
Die Bestimmung in Art. 63 Abs. 5 Satz 2 kommt zur entsprechender 
Anwendung. 
In Art. 92 Abs. 3 erhält Satz 2 die Fassung: 
Sie gehören zum beweglichen Vermögen. 
Der durch Art. 20 des Gesetzes vom 18. August 187)9, betreffend die Kraftlos 
erklärung von Urkunden, Reg. Blatt S. 215, aufgehobene Art. 101 wird in 
folgender Fassung wieder hergestellt: 
Kuxscheine können im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklär: 
werden. 
Für das Aufgebotsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezin 
das nach Art. 42 Abs. 3 zuständige Grundbuchamt seinen Sitz hat. 
Auf die Kraftloserklärung finden die Bestimmungen der Civilprozeßordnung 
mit der Maßgabe Anwendung, daß hinsichtlich der vorgeschriebenen Bekanm, 
machungen an die Stelle des Deutschen Reichsanzeigers dasjenige Blatt tritt, 
welches für den Sitz des Gerichts zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanm 
machungen bestimmt ist. 
Der Art. 122 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Der Verkauf des Antheils erfolgt zum Börsenpreis und in Ermanglung 
eines solchen durch öffentliche Versteigerung nach Maßgabe der Bestimmnne 
des §. 383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
	        
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