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Art. 215.
Ein Gläubiger, dessen Pfandrecht zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als an-
gelegt anzusehen ist, an einem Grundstück besteht, kann die Löschung eines im Rang vor-
gehenden oder gleichstehenden Pfandrechts, falls dieses sich mit dem Eigenthum in einer
Person vereinigt, in gleicher Weise verlangen, wie wenn zur Sicherung des Rechts auf
Löschung eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen wäre.
Dieser Anspruch steht dem Gläubiger dann nicht zu, wenn die Forderung, für welche
die Hypothek bestellt war, mittels eines von dem Eigenthümer aufgenommenen Darlehens
bezahlt worden ist, und vor der Geltendm achung des Anspruchs dem Grundbuchamt die
Bewilligung zur Eintragung einer an die Stelle des Pfandrechts des Eigenthümers
tretenden Hypothek für die Darlehensforderung vorgelegt wird.
Art. 216.
An einem Grundstück, dessen Belastung nach den in den Art. 57 bis 59 des Gin-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichneten Vorschriften nur beschränkt zu
lässig ist, kann eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld in der Weise bestellt wer-
den, daß der Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstück lediglich im Wege der Zwangs-
verwaltung suchen kann. "
Bei der Bestellung einer solchen Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld an einem
standesherrlichen oder ritterschaftlichen Familienfideikommiß-, Lehen= oder Stammgut ist
zugleich mit dem Eintrag ein Höchstbetrag der dem Besitzer und seiner Familie nach
Art. 281 gebührenden Kompetenz im Grundbuch vorzumerken. Der Höchstbetrag ist nach
Anhörung der Betheiligten von dem Grundbuchamt festzusetzen.
Zweiter Uitel.
Nachbarrecht.
Einleitende Bestimmung.
Art. 217.
An die Stelle der Vorschriften des vierten Abschnitts der Neuen allgemeinen Bau-
ordnung vom 6. Oktober 1872, Reg. Blatt S. 305, und des Gesetzes vom 15. Juni 1893.
betreffend das landwirthschaftliche Nachbarrecht, Reg. Blatt S. 141, treten die Vorschriften
der Art. 218 bis 254. (Vergl. Art. 283.)