Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Höhe abgerückt werden, wenn die Vorrichtungen auf die südliche, südöstliche oder sud 
westliche Seite der Weinberge zu stehen kommen. 
Vorrichtungen, welche sich hinter geschlossenen Einfriedigungen, ohne deren Oobe 
zu überschreiten, befinden, sind von der Einhaltung eines Abstandes befreit. 
Art. 233. 
Bei der Anpflanzung von Bäumen sind, falls nicht die Hochstammbildung durch 
die Kulturart ausgeschlossen ist, folgende Abstände von der Grenze einzuhalten: 
mit Nußbäumen, Maulbeerbäumen, wilden und zahmen Kastanien, Pappeln 
Weidenbäumen, Linden, Ulmen, Platanen, Eichen, Buchen, Eschen, Nadelhol 
bäumen und sonstigen großen nachstehend nicht genannten Bäumen 6 m, 
mit Kernobst= und Süßkirschenbäunmeenm 3,50 in 
mit kleinen Wald= und Zierbäumen ... Zm. 
mit Steinobstbäumen außer Sißkirschenbäumen ... ...2m« 
Bäume, deren Kulturart die Hochstammbildung ausschließt, Zierhölzer, Baum 
schulen und Sträucher müssen, wenn sie sich nicht hinter geschlossenen Einfriedigunger 
von mindestens 1,,30 m Höhe befinden, 1 m von der Grenze wehbleiben. 
Ale diese Abstände sind von der Mitte des Stammes bei dessen Austritt aue 
dem Boden, bei Sträuchern von den der Grenze nächsten Trieben bei deren Austri## 
aus dem Boden ab zu messen. 
Gegenüber von Weinbergen sind die Abstände zu verdoppeln, wenn die Büume 
oder Hölzer auf deren südlicher, südöstlicher oder südwestlicher Seite gepflanzt werden 
Bäume, welche polizeilicher Vorschrift zufolge in regelmäßiger Anordnung länge 
der Straßen auf den angrenzenden Grundstücken gepflanzt werden, sind von der 
haltung eines Abstandes gegenüber den Nachbarn befreit. 
Vorstehende Vorschriften finden auf zum Wald (Art. 240 Abs. 1 und 2) gehörig. 
Bäume keine Anwendung. 
Ein 
Art. 234. 
Weidenpflanzungen ohne Hochstammbetrieb, welche in Zeiträumen von nicht melrt 
als zwei Jahren genützt werden, sind von der Grenze 0,75 m von den der Grenz- 
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