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Höhe abgerückt werden, wenn die Vorrichtungen auf die südliche, südöstliche oder sud
westliche Seite der Weinberge zu stehen kommen.
Vorrichtungen, welche sich hinter geschlossenen Einfriedigungen, ohne deren Oobe
zu überschreiten, befinden, sind von der Einhaltung eines Abstandes befreit.
Art. 233.
Bei der Anpflanzung von Bäumen sind, falls nicht die Hochstammbildung durch
die Kulturart ausgeschlossen ist, folgende Abstände von der Grenze einzuhalten:
mit Nußbäumen, Maulbeerbäumen, wilden und zahmen Kastanien, Pappeln
Weidenbäumen, Linden, Ulmen, Platanen, Eichen, Buchen, Eschen, Nadelhol
bäumen und sonstigen großen nachstehend nicht genannten Bäumen 6 m,
mit Kernobst= und Süßkirschenbäunmeenm 3,50 in
mit kleinen Wald= und Zierbäumen ... Zm.
mit Steinobstbäumen außer Sißkirschenbäumen ... ...2m«
Bäume, deren Kulturart die Hochstammbildung ausschließt, Zierhölzer, Baum
schulen und Sträucher müssen, wenn sie sich nicht hinter geschlossenen Einfriedigunger
von mindestens 1,,30 m Höhe befinden, 1 m von der Grenze wehbleiben.
Ale diese Abstände sind von der Mitte des Stammes bei dessen Austritt aue
dem Boden, bei Sträuchern von den der Grenze nächsten Trieben bei deren Austri##
aus dem Boden ab zu messen.
Gegenüber von Weinbergen sind die Abstände zu verdoppeln, wenn die Büume
oder Hölzer auf deren südlicher, südöstlicher oder südwestlicher Seite gepflanzt werden
Bäume, welche polizeilicher Vorschrift zufolge in regelmäßiger Anordnung länge
der Straßen auf den angrenzenden Grundstücken gepflanzt werden, sind von der
haltung eines Abstandes gegenüber den Nachbarn befreit.
Vorstehende Vorschriften finden auf zum Wald (Art. 240 Abs. 1 und 2) gehörig.
Bäume keine Anwendung.
Ein
Art. 234.
Weidenpflanzungen ohne Hochstammbetrieb, welche in Zeiträumen von nicht melrt
als zwei Jahren genützt werden, sind von der Grenze 0,75 m von den der Grenz-
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