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Grundstücke oder eines Theils derselben Abstände auch für todte Einfriedigungen inner-
halb des durch den Art. 230 gegebenen Rahmens festgesetzt und die Abstände der
Art. 231 bis 238 bis zu ihrem vollen Maß eingeführt werden. Auch kann das
Ortsstatut die Abstände, welche nach Abs. 1 zu Gunsten der Weinberge unter Zu-
grundelegung der Bestimmungen der Art. 231 bis 234 und 236 hälftig zu bemessen
sind, für einzelne Lagen bis auf das gegenüber von unbevorzugten Grundstücken nach
Abs. 1 einzuhaltende Abstandsmaß ermäßigen, den Abstand des Art. 236 Abs. 2 aber
bis auf Gm erhöhen (Art. 238).
Ferner können durch Ortsstatut die in Art. 233 Abs. 1 bestimmten Abstände je
bis zu 1 m höher oder niedriger als in Abs. 1 festgesetzt, sowie der in Art. 236
Abs. 1 bestimmte Abstand bis zur Hälfte des in Abs. 1 festgesetzten Maßes ermäßigt
werden. Endlich kann durch Ortsstatut für die in Art. 233 Abs. 2 genannten An-
lagen der Abstand noch weiter, als dies durch Abs. 1 geschieht, ermäßigt oder gänzlich
aufgehoben werden.
vom Abstand der Waldungen.
Art. 240.
Wenn Waldanlagen im Sinne des Art. 1 des Forstpolizeigesetzes vom 8. Sep-
tember 1879, Reg. Blatt S. 317, welche am 1. Jannar 1894 bereits bestanden haben,
durch Saat oder Pflanzung verjüngt werden, so ist von den Nachbargrundstücken ein
Abstand von 2 m einzuhalten.
Mit Waldanlagen, welche auf bisher zum Waldgrund nicht gehörendem Boden
gemacht werden, müssen von den Nachbargrundstücken folgende Abstände eingehalten
werden:
bei dem Niederwaldbetrieb, sowie mit dem Unterholze bei dem Mittelwald-
betreteee= gnZnmn,
bei dem Hochwaldbetrieb und mit dem Oberholze bei dem Mittelwaldbetrieb Gm.
Gegenüber von Weinbergen sind die in Abs. 2 bestimmten Abstände zu ver-
doppeln, soweit der Wald auf deren südlicher, südöstlicher oder südwestlicher Seite ge-
legen ist.
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